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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1011 von 1171<br />

<strong>Der</strong> Einwender ist Begünstigter aus dem Rahmenvertrag der FBS GmbH mit der Gemeinde Diepensee,<br />

der den Bewohnern der Gemeinde Diepensee die Umsiedlung in die neue Gemeinde Deutsch Wusterhausen<br />

oder einen anderen Ort ermöglicht, wobei nicht nur der Grundstückswert, sondern auch die<br />

Bebauung und Nutzung der Grundstücke entschädigt werden (vgl. C.II.22.2.2 „Umsiedlung der Gemeinde<br />

Diepensee und von Teilen der Gemeinde Selchow“, ab Seite 967). Er erhält damit eine über die<br />

gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Entschädigung, die ihm die Fortführung seiner beruflichen Aktivitäten<br />

am neuen Standort ermöglicht. <strong>Der</strong> Einwand, dass 80 % seiner Kunden aus Berlin kämen und<br />

dass deshalb der Standortvorteil durch eine Umsiedlung nach Deutsch Wusterhausen verloren gehe, ist<br />

nicht nachvollziehbar, da die Kunden bereits heute aus Berlin - vermutlich größtenteils mit dem Pkw -<br />

nach Diepensee zum Geschäft des Einwenders fahren. Deutsch Wusterhausen liegt nur ca. 10 km südlich<br />

von Diepensee mit unmittelbarem Anschluss an die BAB 113. Diese Verlängerung der Fahrstrecke<br />

kann bei Anreise aus Berlin nicht relevant sein. Vor der Ansiedlung eines Konkurrenten wäre der Einwender<br />

auch am jetzigen Standort nicht geschützt. Die Haltung von Pferden und damit auch die Pacht<br />

von benachbarten Grundstücken dient nach seinem eigenen Vortrag nur der privaten Nutzung. Es besteht<br />

demnach kein zwingender Grund für die Ablehnung der Umsiedlung.<br />

Sollte sich der Eigentümer mit den Trägern des Vorhabens nicht einvernehmlich auf eine Umsiedlung<br />

oder anderweitige Entschädigung einigen können, wird im Enteignungsverfahren nicht nur der durch die<br />

Enteignung eintretende Rechtsverlust, sondern auch andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile<br />

entschädigt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 EntGBbg).<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00462<br />

<strong>Der</strong> Eigentümer trägt vor, dass er mit dem teilweisen Erwerb seiner Grundstücke Gemarkung Mahlow,<br />

Flur 15, Flurstücke 177/4, 178/4 und 179/4 nicht einverstanden sei, sondern sie nur insgesamt zum<br />

Kauf anbiete.<br />

Die Inanspruchnahme der Grundstücke entfällt aufgrund des Änderungsantrages Nr. 03, der die Westanbindung<br />

der Schiene optimiert und in der Ausdehnung verringert, vollständig.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00464<br />

<strong>Der</strong> Eigentümer trägt u. a. vor, dass durch den Ausbau des Flughafens seine Landwirtschaftsflächen<br />

teilweise zerstückelt und damit nicht mehr nutzbar sind.<br />

Betroffen ist sein Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 49/1 (6.658 m² Ackerland), wovon<br />

2.060 m² (= 30,9 %) für die westliche Schienenanbindung vollständig erworben und 3.872 m² (= 58,1 %)<br />

dauerhaft beschränkt werden sollen für die westliche Schienenanbindung und für trassennahe Ausgleichsmaßnahmen,<br />

nämlich die Zielbiotope Laubgehölz und Staudenflur.<br />

Das Grundstück Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 49/3 (12.473 m² Ackerland) wird teilweise für<br />

die westliche Schienenanbindung erworben (1.283 m² = 10,3 %) und teilweise dauerhaft beschränkt<br />

(1.766 m² = 14.2 %) für die westliche Schienenanbindung und für die gleichen Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Da es sich um trassennahe Ausgleichsmaßnahmen handelt, können sie nicht verschoben werden.<br />

Das Grundstück Gemarkung Waßmannsdorf, Flur 2, Flurstück 27 (7.628 m² Ackerland) wird vollständig<br />

erworben für die Flughafenbetriebsfläche.

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