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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 644 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Insofern verlange das Luftverkehrsbedürfnis und der Widmungszweck eines Verkehrsflughafens die<br />

Nutzung des Flughafens Berlin-Schönefeld auch in der Zeit zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr. <strong>Der</strong> Schutz<br />

der Flughafenumgebung werde durch den Einsatz sehr lärmarmer Flugzeuge und durch das Schallschutzprogramm<br />

der Träger des Vorhabens, welches in den Schlafräumen der Wohnanwesen in der<br />

Flughafenumgebung fluglärmbedingte Belastungen begrenzt, sichergestellt.<br />

Aus den Gutachten M 1 und M 2 ergibt sich für das Ausbauverkehrsszenario 20XX ein Wert von<br />

92 Starts und Landungen während der Nachtzeit, das entspricht einem Anteil von 8,5 % der täglichen<br />

Gesamtflugbewegungen in den 6 verkehrsreichsten Monaten. Als absoluter Spitzenwert werden am<br />

„Peak Day“ des Szenarios 20XX im Gutachten M1 zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr 107 Starts und<br />

Landungen (10 %) von insgesamt 1.082 Flugbewegungen abgewickelt.<br />

Die Träger des Vorhabens haben ergänzend ein Gutachten der Airport Research Center GmbH Aachen<br />

(ARC) mit Datum vom 13.07.2004 vorgelegt, mit dem „Die Notwendigkeit der Durchführung von Flugbetrieb<br />

auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr“ untersucht wird.<br />

In dem Gutachten werden anhand von Bedarfsstrukturanalysen die auf deutschen und europäischen<br />

Flughäfen nachts durchgeführten Flüge ermittelt, welche in den als Segmente des Luftverkehrs (Linienverkehr,<br />

Charterverkehr, Frachtverkehr, Luftpostverkehr) bezeichneten unterschiedlichen Flugarten in<br />

der Zeit zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr vertreten sind.<br />

Die Untersuchung separiert zunächst den Nachtfluganteil an den Gesamtflugbewegungen auf dem auszubauenden<br />

Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld im Jahr 2023 aus den Gutachten M 1 und M 2 als<br />

Grundlage für die Bestimmung eines sog. Mengengerüsts, welches dann zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr<br />

nach Maßgabe der in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr abzuwickelnden Segmente des Luftverkehrs<br />

differenziert wird. Das daraus erzielte Ergebnis dient als Grundlage für die Untersuchung der strukturellen<br />

Anforderungen und der Funktionen des auszubauenden Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld im<br />

Netz der deutschen und europäischen Flughäfen im Prognosejahr.<br />

Zur Bestimmung der zeitlichen Verteilung der prognostizierten Flugbewegungen sind auf der Grundlage<br />

des ARC-Gutachtens die folgenden Verkehrssegmente zu betrachten:<br />

- Passagier-Linienverkehr (Interkontinental- und der Kontinentalverkehr, einschließlich der Fluggesellschaften,<br />

die niedrige Flugpreise anbieten, Low-Cost-Carrier):<br />

Grundsätzlich besteht entsprechend den Feststellungen des ARC-Gutachtens im Interkontinentalverkehr<br />

ein Bedarf für nächtliche Starts und Landungen, um entsprechend einem hohen Auslastungsbedarf<br />

der Flugzeuge und im Hinblick auf Flugzeiten von über 12 Stunden die Verkehrsaufgabe<br />

zu erfüllen. Demgegenüber nimmt das Interesse an Abflug- oder Ankunftszeiten ab, je weiter<br />

sich die Starts und Landungen in die Nachtzeit, namentlich in die Zeit nach 24:00 Uhr und vor 05:00<br />

Uhr (Kernzeit) verlagern.<br />

Auch im Kontinentalverkehr (Kurz- und Mittelstreckenflüge) beschränkt sich das Interesse insbesondere<br />

bei den Inlandsflügen, soweit sie Privatflüge sind oder Zubringercharakter haben, vornehmlich<br />

auf die Randzeiten der Nacht, während ein Bedarf während der Kernzeit kaum besteht.<br />

Eine Ausnahme bilden insoweit vornehmlich die spätabendlichen Rückkehrflüge und frühmorgendlichen<br />

Abflüge sogenannter „homebased airlines“, also solcher Fluggesellschaften, die einen Instandhaltungsstützpunkt<br />

auf dem Flughafen haben. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch im<br />

Kontinentalverkehr vorwiegend in den Randzeiten der Nacht (22:00 bis 24:00 Uhr und 05:00 Uhr bis<br />

06:00 Uhr) ein Bedarf für Nachtflugbetrieb besteht. Bei „homebased airlines“ besteht der Bedarf nä-

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