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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1055 von 1171<br />

befürchten sind. Bisher konnten trotz des Einsatzes empfindlichster Analyseverfahren in keinem Fall<br />

nach einem Kerosin-Notablass in Pflanzen- und Bodenproben aus den betroffenen Gebieten Verunreinigungen<br />

oder Belastungen durch Kerosin festgestellt werden, vgl. im Übrigen ausführlich unter<br />

C.II.11.4.1 „Treibstoffablass“, ab Seite 726.<br />

Eine Qualitätseinbuße für landwirtschaftliche Produkte, insbesondere Beeinträchtigungen für den Obst-<br />

und Gemüseanbau infolge von durch das Vorhaben hervorgerufenen Immissionen sind nicht zu befürchten.<br />

Daher ist ein Rückgang des Marktwertes der Produkte nicht anzunehmen. Auch von dem in<br />

Einwendungen befürchteten Ertragsausfall ist nicht auszugehen. Gesundheitliche Risiken durch den<br />

Verzehr der landwirtschaftlichen Produkte werden nicht relevant erhöht. Auch mit einer signifikanten<br />

Beeinträchtigung von Waldfrüchten ist nicht zu rechnen. Im übrigen regelt § 21 Abs. 1 Landeswaldgesetz<br />

zwar, dass jedermann Waldfrüchte in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen darf,<br />

ein individualrechtlicher geschützter „Jedermann“-Anspruch auf Entnahme von Walderzeugnissen besteht<br />

hingegen nicht.<br />

Da die derzeitigen Nutzungen danach weiterhin erfolgen können, besteht keine Grundlage für einen<br />

Ausgleichsanspruch und auch kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Errichtung von Gewächshäusern.<br />

Ökologischer Landbau wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Es gibt weder Vorschriften, die<br />

den ökologischen Landbau im Umfeld bestimmter Anlagen, wie z. B. Flughäfen für unzulässig erklären,<br />

noch solche, die es untersagen, dass Produkte, die im Umfeld bestimmter Anlagen angebaut werden,<br />

als ökologisch verkauft werden dürfen. In Bezug auf den ökologischen Landbau ist lediglich die Art und<br />

Weise der Erzeugung in einer EU-Richtlinie geregelt. Diese wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.<br />

Dass konkrete Absatzmöglichkeiten der Produkte als ökologisch bei bestimmten Abnehmern mit<br />

eigenen Richtlinien beeinträchtigt würden, ist nicht vorgetragen. Die bloße Möglichkeit, dass einzelne<br />

Kunden wegfallen könnten, stellt keinen abwägungserheblichen Belang dar (VGH Baden-Württemberg,<br />

05.04.1990, 5 S 2119/89).<br />

Hinweise darauf, dass die zum Vorhaben zu betrachtenden Luftschadstoffe eine direkte oder indirekte<br />

Auswirkung auf Bienenvölker haben könnten, konnten nicht ermittelt werden. Daher wird davon ausgegangen,<br />

dass es zu keinen Beeinträchtigungen kommt. Im übrigen besteht kein individualrechtlicher<br />

Anspruch auf eine Umgebung, in der Bienenvölker mit Wanderung gehalten werden können. Dass es<br />

sich um eine Beeinträchtigung von Eigentumsflächen handelt, auf denen die Bienenhaltung erfolgt, ist in<br />

der Einwendung nicht vorgetragen. Hinsichtlich Beeinträchtigungen von Naturräumen wird im Übrigen<br />

auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.15 „Natur und Landschaft“, ab Seite 786, verwiesen.<br />

22.3.1.6 Auswirkungen in den Wasserhaushalt der Landwirtschaft<br />

Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau, sowie die Abteilung Agrarpolitik und<br />

ländliche Entwicklung des MLUR haben in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes gefordert:<br />

Bei Entscheidung über die in Band A1 Punkt 4.4 gestellten wasserwirtschaftlichen Anträge sei zu beachten,<br />

dass die aus der Einleitung des Niederschlagswassers in die Vorfluter sowie aus den geplanten<br />

Wasserbaumaßnahmen an den Fließgewässern resultierenden Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung auf den angrenzenden Flächen durch erhöhte Grundwasserstände und stauende Nässe<br />

auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.

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