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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 321 von 1171<br />

5.7.2 Zulässigkeit der Abgabe einer nachträglichen Stellungnahme durch die Träger des Vorhabens<br />

bzw. des ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />

Es wurde eingewendet, die Zergliederung des Antragsverfahrens in mehrere Stufen entspreche nicht<br />

einer schlüssigen und zusammenhängenden Planung.<br />

Außerdem wird bezweifelt, dass es eine rechtliche Grundlage gäbe, auf deren Basis die Abgabe einer<br />

Stellungnahme durch die Träger des Vorhabens nach der Auslegung des Planfeststellungsantrags und<br />

nach Abschluss der Anhörung möglich sei.<br />

Obgleich das Gesetz keine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf den Umgang mit nachträglich eingereichten<br />

Unterlagen trifft, ist es ist vom BVerwG anerkannt, dass Verfahrensfehler, die darin bestehen,<br />

dass die ausgelegten Unterlagen keine Übersicht über die wichtigsten von den Trägern des Vorhabens<br />

geprüften Standortalternativen und insoweit keine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe enthielten,<br />

im laufenden Planfeststellungsverfahren durch Nachholung einer entsprechenden Auslegung ausgeglichen<br />

werden können (BVerwGE 98, 339, 358ff).<br />

Dies entspricht auch der Wertung des § 73 Abs. 8 VwVfGBbg, wonach bei Planänderungen unter den in<br />

der Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Nachbeteiligung durchzuführen ist. Denn im Gegensatz<br />

zu dem lediglich erklärenden Standortalternativenpapier verändert eine Planänderung das Vorhaben<br />

sogar partiell und ist dennoch nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zulässig. Im Übrigen wird auf<br />

die Ausführungen zu B.III.7 „Ergänzende Anhörung zur Standortalternativendarstellung der Träger des<br />

Vorhabens“, ab Seite 263, verwiesen.<br />

5.7.3 Angaben in der amtlichen Bekanntmachung<br />

Die Bekanntmachung des Amtes Schönefeld sei insofern fehlerhaft gewesen, als die zwingend erforderlichen<br />

Hinweise nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 VwVfGBbg fehlten. Durch die Bekanntmachung<br />

des Amtsdirektors des Amtes Schönefeld vom 08.05.2003 sei eine neue Einwendungsfrist nicht in Lauf<br />

gesetzt worden.<br />

Die Veröffentlichung zur Bekanntmachung der Auslegung des Plans enthielt alle gesetzlich geforderten<br />

Hinweise nach § 73 Abs. 5 VwVfG. Die Hinweise bezüglich der Regularien bei Durchführung eines Erörterungstermins<br />

mussten nicht zusammen mit der Bekanntmachung der Auslegung der Pläne veröffentlicht<br />

werden. Vielmehr sind dies rechtlich getrennt zu betrachtende Hinweise. <strong>Der</strong> Inhalt der Bekanntmachung<br />

hat den Zweck der öffentlichen Auslegung zu gewährleisten, die Betroffenen von dem Planungsgeschehen<br />

zwecks Durchsetzung ihrer Rechte und Interessen zu unterrichten. Diesem Erfordernis<br />

ist die Anhörungsbehörde - wie sich nicht zuletzt auch aus dem Beschluss des VG Cottbus vom<br />

02.06.2003, Az.: 4 C 344/03, ergibt - nachgekommen. Da im Ergebnis von einem Erörterungstermin zu<br />

den Standortalternativen abgesehen wurde (vgl. Abschnitt 5.4.3 „Absehen von einem erneuten Erörterungstermin“),<br />

wären Hinweise auf die Folgen eines Ausbleibens von Beteiligten im Erörterungstermin,<br />

sowie die Art der Benachrichtigung vom Erörterungstermin somit ohnehin ins Leere gegangen. Auch<br />

führt das Fehlen der vorgenannten Hinweise nicht dazu, dass die Einwendungsfrist nicht wirksam in<br />

Gang gesetzt wurde.<br />

5.7.4 Erörterung von Standortalternativen im Anhörungsverfahren<br />

Von Einwendern wurde gerügt, dass in der Bekanntmachung der Stellungnahme die Äußerung enthalten<br />

sei, dass in den Erörterungsterminen des Anhörungsverfahrens mögliche Standortalternativen erör-

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