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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 112 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Durchführung der Ermittlung ist mit der Planfeststellungsbehörde vorher abzustimmen. Dies betrifft insbesondere<br />

die Aufzeichnung zusätzlicher Begehungsabfragen (Geruchsintensität, -charakter) und die<br />

qualitativ hochwertige Aufzeichnung der Windverhältnisse (z. B. Ultraschallanemometer), um die Vergleichbarkeit<br />

mit den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose zu verbessern.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist von dem Ergebnis der Begehungen zu unterrichten. Die Planfeststellungsbehörde<br />

behält sich entsprechende Anordnungen vor.<br />

7.3 Beleuchtungsanlagen<br />

Beleuchtungsanlagen sind im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit den zuständigen<br />

Fachbehörden so einzurichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare unzumutbare<br />

Beeinträchtigungen der Umgebung gemäß der LAI „Licht-Leitlinie - Hinweise zur Messung und<br />

Beurteilung von Lichtimmissionen“ vom 10.05.2001 ausgeschlossen werden.<br />

7.4 Hoch- und Niederfrequenzanlagen nach der 26. BImSchV<br />

Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die geplanten Hochfrequenzanlagen gemäß § 7 Abs. 1 der<br />

26. BImSchV mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde unter Vorlage<br />

der entsprechenden Unterlagen - insbesondere der nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu<br />

erstellenden Standortbescheinigung in der auch der Aspekt der Körperhilfen (z. B. Herzschrittmacher)<br />

abgedeckt sein muss - anzuzeigen. Entsprechende Absperrungen und Warnhinweise sind zu errichten.<br />

Die geplanten Niederfrequenzanlagen sind mit Ausnahme der 110-kV-Freileitungen (Umverlegung Wildau-Großbeeren<br />

und Anschluss Süd) im Rahmen der Bauausführung gemäß § 7 Abs. 2 der<br />

26. BImSchV mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde unter Vorlage<br />

der maßgebenden Daten und eines Lageplans anzuzeigen.<br />

7.5 Wirbelschleppen<br />

Innerhalb der im Plan M 21-3 dargestellten Konturen sind die Träger des Vorhabens verpflichtet, bei<br />

Gebäuden und Anlagen mit einer Höhe von mehr als 50 m (blaue Kontur) bzw. einer Höhe von mehr als<br />

30 m (braune Kontur), die vor dem 15.05.2000 errichtet wurden, auf Antrag des Eigentümers die Kosten<br />

für geeignete Maßnahmen an den Gebäuden oder Anlagen zur Vermeidung von Schäden durch Luftwirbelschleppen<br />

zu tragen.<br />

Bei Gebäuden mit einer Höhe von weniger als 30 m sind die Träger des Vorhabens verpflichtet, die<br />

Kosten für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Wirbelschleppen zu übernehmen,<br />

sofern nach der Inbetriebnahme des Ausbauvorhabens nachweislich wiederholt Schäden durch<br />

Wirbelschleppen an einzelnen Gebäuden auftreten.<br />

8 Auflage Immissionsschutzbericht<br />

<strong>Der</strong> Flughafenunternehmer erstellt mindestens jährlich einen Immissionsschutzbericht, der die Fluglärmbelastungen,<br />

die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen, die Geruchsbelastungen und die<br />

Auswirkungen von Wirbelschleppen in der Umgebung des Flughafens sowie die Emissionen von Luftschadstoffen<br />

am Flughafen darstellt. <strong>Der</strong> Bericht ist im 1. Quartal des Folgejahres der Luftfahrtbehörde<br />

und den Immissionsschutzbehörden vorzulegen.

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