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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 426 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Das Einzelrisiko oder auch Individualrisiko ist als die Wahrscheinlichkeit definiert, dass eine Person,<br />

welche sich ständig an einem Ort aufhält, an den Folgen eines Flugzeugunfalls stirbt. Das Einzelrisiko<br />

ist ortsgebunden und folglich von der Lage des Aufenthaltsortes in Relation zum Flughafen abhängig.<br />

Das Gruppenrisiko ist als die Wahrscheinlichkeit definiert, dass eine Gruppe von mehreren Personen<br />

gleichzeitig an den Folgen eines Flugzeugunglücks stirbt. Das Gruppenrisiko hängt somit von den Ausdehnungen<br />

des Unfallfolgengebietes, der Anzahl der sich innerhalb dieses Gebietes aufhaltenden Personen<br />

und der Wahrscheinlichkeit ab, dass diese Personen infolge des Flugzugunfalls sterben. Die<br />

Siedlungsdichte ist somit ein wesentlicher funktionaler Parameter des Gruppenrisikos. Das Gruppenrisiko<br />

ist gebietsbezogen und folglich im Gegensatz zum Einzelrisiko nicht ortsgebunden. Hält sich in einem<br />

betrachteten Gebiet niemand auf, ist das Gruppenrisiko per Definition gleich Null.<br />

In der Bundesrepublik Deutschland sind weder standardisierte Berechnungsverfahren noch gesetzliche<br />

Grenzwerte für die Ermittlung und Bewertung des externen Risikos und somit des Einzel- bzw. Gruppenrisikos<br />

definiert. Auch in den weltweit gültigen Vorschriften und Empfehlungen der ICAO werden<br />

entsprechende Berechnungsverfahren oder Grenzwerte nicht beschrieben.<br />

Demgegenüber existieren sowohl in Großbritannien als auch in den Niederlanden gesetzlich verankerte<br />

Verfahren zur Berechnung des externen Risikos. Darüber hinaus wurden entsprechende Grenzwerte für<br />

das externe Risiko definiert. Demnach ist in Großbritannien innerhalb einer Zone mit einem Einzelrisiko<br />

von größer als 10 -4 keine Besiedlung zulässig. Ein Einzelrisiko kleiner als 10 -5 wird als tolerierbares<br />

Risiko eingestuft. Es wird allerdings nicht begründet, warum ein Einzelrisiko von 10 -5 als Grenzwert<br />

anzusehen ist und nicht etwa ein anderer Wert. In den Niederlanden dagegen wird eine Zone basierend<br />

auf dem Wert von 10 -5 für das Einzelrisiko definiert, in welcher keine Besiedlung zulässig ist. Als tolerierbares<br />

Risiko wird ein Einzelrisiko von kleiner 10 -6 angesehen. Auch hier wird keine schlüssige Begründung<br />

für die Auswahl gerade dieser Grenzwerte gegeben. In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen werden, dass die in Großbritannien und den Niederlanden geltenden<br />

Grenzwerte für das externe Risiko starr an das jeweilige Berechnungsverfahren gekoppelt sind. Abweichende<br />

Eingangsparameter in den jeweiligen Berechnungsverfahren sowie die Anwendung verschiedener<br />

Rechenmodelle müssen zwangsläufig im Ergebnis zu verschiedenen Zahlenwerten führen. Des<br />

weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch in Großbritannien und den Niederlanden mit derartigen Berechnungen<br />

Neuland betreten wurde. Aus diesem Grund unterlagen sowohl die Grenzwerte als auch<br />

die Berechnungsverfahren innerhalb der letzten Jahre mehrfach nachhaltigen Modifikationen.<br />

Darüber hinaus existiert in den USA eine vom Department of Energy entwickelte analytische Methode,<br />

mit deren Hilfe das Risiko für einen Flugzeugabsturz in eine Anlage mit Gefahrstoffen näherungsweise<br />

ermittelt werden kann. Diese Methode erhebt jedoch nicht den Anspruch, ein Verfahren bereitzustellen,<br />

mit dessen Hilfe das Einzel- oder Gruppenrisiko für Personen berechnet werden kann, die am Boden<br />

durch die Folgen von Luftfahrzeugunfällen gefährdet sind.<br />

Seitens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) wurden in einem Forschungsbericht<br />

Konzepte für die Ausweisung von Ausschlussbereichen vorgestellt, die dem Schutz von Anlagen<br />

dienen sollen, welche der Störfallverordnung unterliegen.<br />

Im Auftrag der Träger des Vorhabens hat die GfL das aus dem Flugbetrieb des ausgebauten Flughafens<br />

Berlin-Schönefeld resultierende externe Risiko berechnet. Das angewendete Berechnungsverfahren<br />

basiert auf drei Teilmodellen.

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