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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1054 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

eigentums auswirken. Es wird ein Rückgang des Ernteertrags befürchtet, sowie Gewinneinbußen durch<br />

zurückgehenden Marktwert der erzeugten landwirtschaftlichen Produkte. Waldfrüchte und Pilze würden<br />

künftig ungenießbar. Die Einwender fordern einen Ausgleich für den Ertragsausfall bei landwirtschaftlich/kleingärtnerischen<br />

Produkten. Es wurde auch die Übernahme der Kosten zur Errichtung eines Gewächshauses<br />

zum Schutz der Nutzpflanzen gefordert.<br />

Es wurde außerdem eingewendet, ökologischer Landbau werde in der Flughafenregion unmöglich,<br />

wodurch die Existenz bedroht werde.<br />

Weiterhin wird eingewendet, durch die Schadstoffbelastung würden Honigbienen absterben. Durch die<br />

hohe Schadstoffbelastung sei Bienenhaltung mit Wanderung im Flugplatzgrenzbereich nicht mehr möglich.<br />

Die Bienen seien kaum überlebensfähig und der Honig ungenießbar. Neben persönlichen wirtschaftlichen<br />

Nachteilen sei auch ein allgemeiner wirtschaftlicher Schaden durch fehlende Blütenbestäubung<br />

zu befürchten.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen überschreiten keine Grenzwerte. Eine Ausnahme<br />

stellt der Grenzwert für NO2 der 22. BImSchV (30 µ g/m³) zum Schutz der Vegetation dar, der außerhalb<br />

des Flughafengeländes nur entlang der BAB 113n und der B 179 in einem Bereich bis zu maximal<br />

100 m neben der Fahrbahn überschritten werden kann. Landwirtschaftlicher Anbau im näheren Straßenraum<br />

der BAB 113n ist jedoch nicht als entsprechend empfindliche Vegetation anzusehen. Von<br />

daher wird diese Grenzwertüberschreitung im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit landwirtschaftlicher<br />

Produkte als unerheblich angesehen.<br />

Eine gesonderte Untersuchung zu Auswirkungen von Immissionen auf landwirtschaftliche Produkte im<br />

Umfeld des Flughafens wurde nicht durchgeführt. Eine solche ist auch nicht erforderlich, da die Auswirkungen<br />

der Immissionen insgesamt daraufhin untersucht wurden, ob Grenzwerte überschritten werden,<br />

was mit Ausnahme von NO2 (s. o.) nicht der Fall ist. Auch an anderen Flughäfen durchgeführte Pflanzen-<br />

und Bodenuntersuchungen, sowie Bioindikationsprogramme zeigen keine signifikante flugbetriebsbedingte<br />

Zusatzbelastung im Boden, sowie in und auf Pflanzen. Wie eine ADV-Synopse zeigt,<br />

ergaben zwischen 1971 und 1995 an allen größeren Flughäfen in Deutschland durchgeführte Bodenproben<br />

auf Schwermetalle und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) keinen Unterschied<br />

zur großräumigen Umgebung. Auch parallel hierzu durchgeführte Bioindikationsprogramme mit<br />

Grünkohl zum Nachweis von PAK, sowie mit Weidelgras zum Nachweis von Schwermetallen ergaben<br />

eine Belastung, die den Werten der umliegenden Gebiete entspricht und niedriger als an stark befahrenen<br />

Straßen ist. Eine ergänzende Untersuchung zu Schadstoffimmission unter Berücksichtigung der<br />

neuen EU-Richtlinie (99/30/EG) zeigt, dass die in der Flughafenumgebung zu erwartenden erhöhten<br />

Stickstoffdioxidkonzentrationen überwiegend durch den Kfz-Verkehr verursacht sind. Eventuell hierdurch<br />

mögliche Stickstoff -Depositionen sind jedoch nicht als gesundheitsbeeinträchtigend einzustufen.<br />

Auch aufgrund der aus diesen Untersuchungen gewonnenen Erfahrungswerte ist eine gesonderte Untersuchung<br />

hier nicht erforderlich.<br />

Im übrigen wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.11.4 „Auswirkungen des Vorhabens“, ab Seite<br />

726, verwiesen.<br />

Hinsichtlich des fuel dump wird der Argumentation der Träger des Vorhabens gefolgt, wonach das freigesetzte<br />

Kerosin zerstäubt, verwirbelt und dabei weitgehend verdampft, so dass keine Depositionen zu

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