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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 557 von 1171<br />

suchung, sondern auch neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung. Belastungen, bei denen<br />

sich mehr als 20 bis 25 % der Betroffenen wesentlich belästigt fühlten, seien als nicht mehr akzeptabel<br />

anzusehen. In mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen werde eine Korrelation zwischen der Zahl<br />

der Überflüge und der Belästigungswirkung aufgestellt (NAT-Kriterium). Im Frankfurter Mediationsverfahren<br />

habe sich gezeigt, dass bei steigenden Bewegungszahlen und gleichbleibenden Mittelungspegeln<br />

die Belästigungsreaktionen signifikant ansteigen. Die dort festgestellte Belästigungsreaktion weise<br />

z. T. weit über 50 % HA aus.<br />

In Stellungnahmen werden aus umweltmedizinischer Sicht tolerable Belastungswerte gefordert, die<br />

gemäß 16. BImSchV unter einem Dauerschallpegel von 59 dB(A) (nachts 49 dB(A)) liegen müssten.<br />

Fluglärm sei mehr belästigend als Straßenverkehrslärm gleichen Pegels, die im Gutachten M 8 genannten<br />

Dauerschallpegel von 62 dB(A) bzw. 65 dB(A) seien daher zu hoch bemessen.<br />

Die Träger des Vorhabens führen hierzu aus, dass die genannten Immissionswerte nach der 16.<br />

BImSchV nur für Belastungen mit Straßenverkehrslärm und nicht für Fluglärm gelten würden. Selbst<br />

wenn man sie aber für Fluglärm als Immissionswerte fordern würde, stimme die Forderung nicht mit den<br />

neuesten Untersuchungsergebnissen überein. In vergleichenden Untersuchungen von Flug- und Straßenverkehrslärm<br />

in den Umgebungen der Flughäfen Genf und Zürich sei nachgewiesen, dass bei gleichen<br />

Belastungspegeln dem Fluglärm ein mittlerer Lästigkeitsbonus von 2,4 dB(A) zuzuschreiben sei. 182<br />

Danach sei der im Gutachten M 8 geforderte Leq(3,Tag) von 62 dB(A) für den Beginn erheblicher und unzumutbarer<br />

Belästigungen auch unter Berücksichtigung der 16. BImSchV als nicht zu hoch bemessen<br />

anzusehen.<br />

Das Gutachten M 8 setzt sich mit der Immissionswertfindung auseinander und kommt zu der Folgerung,<br />

dass oberhalb von 65 dB(A) die erhebliche Belästigung überproportional zunimmt, unterhalb von 62<br />

dB(A) weisen die Belastungswerte 20 % oder weniger Belästigte auf. Die Träger des Vorhabens gehen<br />

davon aus, dass Belästigungen im Bereich eines Dauerschallpegels Leq(3) von 50 - 55 dB(A) beginnen<br />

und bei 55 dB(A) mit Sicherheit zu erwarten sind. In den Gutachten M 8 und M 9 wird ausgeführt, dass<br />

als ein entscheidendes Merkmal für zu treffende Maßnahmen nur erhebliche Belästigungen anzusehen<br />

seien.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt dem Ansatz eines Fluglärmbonus nicht. <strong>Der</strong> niederländische Gesundheitsrat<br />

(HCN) hatte in der Vergangenheit Daten veröffentlicht, nach denen im Vergleich zum Straßenverkehrslärm<br />

ein Malus von 5 dB(A) zu berücksichtigen sei. In Anlehnung an das Umweltbundesamt<br />

183 sollten deshalb zunächst weitere Untersuchungen und Analysen erfolgen, um eine Erklärung für<br />

diese abweichenden Ergebnisse zu finden.<br />

Auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist zwischen Belästigung und erheblicher<br />

Belästigung zu unterscheiden, wobei letztere vermieden werden muss. Es ist anerkannt, dass eine Null-<br />

Belästigung wie auch ein Null-Anteil an erheblichen Belästigungen in der Gesellschaft nicht zu realisieren<br />

ist. Das liegt daran, dass es bei allen erfragten Belastungsfaktoren eine Grundgesamtheit mit negativen<br />

Angaben gibt, dass bei Fragebogenerhebungen eine Tendenz zur Bewertung in der Mitte einer<br />

Skalierung existiert, dass Betroffenheit in Abhängigkeit von einer Vielfalt situationsbedingter und per-<br />

182 Oliva, C., Hüttenmoser, C. (2000): Die Abhängigkeit der Schallbewertung vom Geräuschkontext. Z. f. Lärmbekämpfung<br />

2(47): 47-56.<br />

183 Ortscheid und Wende (2000): 24

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