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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 686 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

(Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit) berufen. Die Bedenken dieser Gemeinden sind deshalb ebenfalls<br />

zurückzuweisen.<br />

Die Belange des Lärmschutzes sind bei den geplanten Schienenbaumaßnahmen entsprechend ihrem<br />

Gewicht in die fachplanerische Abwägung eingestellt worden. <strong>Der</strong> rechtlich gebotene Lärmschutz wird<br />

eingehalten. Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen stellen sicher, dass durch Schienenbaumaßnahmen<br />

keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können,<br />

die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Lärmzunahme unterhalb der Immissionsgrenzwerte<br />

ist im Hinblick auf die für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte hinnehmbar.<br />

10.5 Gesamtlärm<br />

Die Wissenschaft diskutiert die Frage der Gesamtlärmbetrachtung kontrovers. Dennoch ergeben sich<br />

aus der Rechtsprechung Hinweise, dass zumindest unter dem Aspekt der Gesundheitsgefährdung das<br />

Zusammenwirken mehrerer Schallquellen an einem Immissionsort zu betrachten ist. Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat deshalb, auch im Hinblick auf das hier durchgeführte Verfahren nach § 78<br />

VwVfGBbg, insbesondere die Auswirkungen der wesentlich geänderten Schienenwege in den vom<br />

Fluglärm belasteten Gebieten betrachtet. Ferner sind die Gebiete zu bewerten, die zusätzlich durch<br />

Straßenlärm beaufschlagt sind.<br />

<strong>Der</strong> ermittelte Bodenlärm und der Lärm der technischen Anlagen liegen weit unterhalb der Belastungen<br />

des Fluglärms und des Lärms von Straße und Schiene, eine Gesamtlärmbetrachtung erübrigt sich somit.<br />

Bezüglich der Vorbelastungen durch Geräuschimmissionen des Schienen- und Straßenverkehrs<br />

bleibt anzumerken, dass diese ebenfalls weit unterhalb der Fluglärmbelastungen des ausgebauten<br />

Flughafens liegen und insofern keine weitergehenden Schutzmaßnahmen erforderlich sind.<br />

10.5.1 Gesamtlärmwirkungen<br />

Die Beurteilung der Lärmsituation beim Zusammenwirken verschiedener Schallquellen erfolgte durch<br />

den lärmmedizinischen Gutachter. Grundlage der Beurteilung bildete das Gutachten M 4 (Gesamtlärmbelastung).<br />

Hier sind für verschiedene Immissionsorte die Beurteilungspegel aus den Gutachten M 6<br />

(Gutachten über Lärmauswirkungen durch Bodenverkehr) und M 7 (Gutachten über das Ausmaß der<br />

Geräusche technischer Anlagen auf dem Flughafen und des anlagenbedingten Verkehrs) bzw. der energieäquivalente<br />

Dauerschallpegel aus den Gutachten M 4 (Geräuschbelastung in der Umgebung des<br />

Flughafens) und M 5 (Einfluss bodengebundener Operationen von Flugzeugen auf die Gesamtlärmbelastung)<br />

getrennt für jede Quellenart (Fluglärm, Bodenlärm, Straßenverkehr, Schienenverkehr, technische<br />

Anlagen) ermittelt und tabellarisch dargestellt worden. Aufgrund der verschiedenen Berechnungsverfahren<br />

zur Ermittlung der Immissionspegel wurde von den Trägern des Vorhabens auf eine energetische<br />

Addition der Pegel verzichtet. Die Gegenüberstellung der resultierenden Lärmbelastungen der<br />

einzelnen Lärmquellen an 111 ausgewählten repräsentativen Immissionsorten zeigt, welche der Lärmquellen<br />

im Vordergrund stehen und für die Entstehung von Lästigkeitsgefühlen verantwortlich sein können<br />

und welche Lärmquellen hinsichtlich der Wirkungen eher nachrangig sind. Die Beurteilung der Gesamtlärmsituation<br />

wurde durch den lärmmedizinischen Gutachter für jeden Immissionsort anhand der<br />

tabellarisch zusammengestellten Berechnungsergebnisse im lärmmedizinischen Gutachten M 9 vorgenommen.<br />

In diesen Ausführungen wird vom Gutachter darauf hingewiesen, dass die Betrachtung der<br />

Störwirkung durch Straßen- und Fluglärm zu dem Ergebnis führt, dass es die besondere Charakteristik<br />

eines jeweiligen Geräusches ist, die eine spezifische, wie auch immer geartete Lästigkeit hervorruft.<br />

Hierzu wird auf wissenschaftliche Untersuchungen verwiesen, die z. B. für den sozialpsychologischen<br />

Lärmwirkungsbereich nachweisen, dass bis zu einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 62 dB(A) Straßenlärm<br />

als lästiger empfunden wird als Fluglärm. Die Beurteilung einer Gesamtlärmwirkung aller Lärm-

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