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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 413 von 1171<br />

Das Ziel, den Ortskern von Waltersdorf nicht direkt zu überfliegen und von Fluglärm zu entlasten, erfordert<br />

darüber hinaus einen möglichst hohen Versatz der Bahnen, so dass die neue Start- und Landebahn<br />

möglichst weit nach Westen zu schieben ist. Andererseits nehmen dann die großräumigen Fluglärmauswirkungen<br />

auf die Gemeinde Blankenfelde und die Eingriffe in die Topographie der Kienitzer<br />

Berge erheblich zu. Unter Berücksichtigung dieser Belange erweist sich der empfohlene Versatz von<br />

1.250 m als richtig.<br />

Im Ergebnis der Untersuchung zur Dimensionierung der zukünftigen nördlichen Start- und Landebahn<br />

erweist sich eine beidseitige Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn um je 300 m durch<br />

Umwidmung der vorhandenen Stoppbahnen unter Beibehaltung der derzeitigen Landeschwellen als<br />

günstigste Variante.<br />

Gegen eine Verlagerung der gesamten Start- und Landebahn in östliche Richtung sprechen die damit<br />

verbundene Erhöhung der Fluglärmbelastung für Kienberg, die Siedlung Hubertus und Berlin-<br />

Bohnsdorf. Bei einer Verlagerung der Start- und Landebahn in Richtung Westen wirkt sich die zunehmende<br />

Lärmbetroffenheit in den Ortslagen Mahlow, Blankenfelde und Waßmannsdorf negativ aus.<br />

Darüber hinaus spricht für die Beibehaltung der derzeitigen Lage der Start- und Landebahn, dass die<br />

beidseitige Verlängerung um 300 m ohne großen baulichen Aufwand erzielt werden kann. Eine einseitige<br />

Verlängerung oder Verschiebung der Bahn würde zudem eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme<br />

bedingen.<br />

Die durch den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld entstehenden Flächenverluste beim<br />

Grundeigentum können durch alternative Ausbauvarianten bei Wahrung der Ausbauziele nicht mit vertretbarem<br />

Aufwand verringert werden.<br />

Die Interessen der Grundstückseigentümer sind auch unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzes<br />

durch Artikel 14 des Grundgesetzes im Verhältnis zu den Interessen am Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld und den daraus resultierenden Flächenverlusten nachrangig.<br />

Nach den für die Hindernisfreiheit maßgebenden Vorschriften des ICAO-Anhangs 14 haben die Start-<br />

und Landebahnen innerhalb eines Streifens zu liegen, der sich hindernisfrei jeweils 150 m gemessen ab<br />

der Mittellinie zu beiden Seiten der Bahnen erstreckt. <strong>Der</strong> Streifen beginnt 60 m vor der Schwelle und<br />

endet 60 m hinter dem Ende der Start- und Landebahn. Innerhalb dieses Streifens sind grundsätzlich<br />

keine anderweitigen Nutzungen möglich und ist der Aufenthalt von Personen unzulässig.<br />

7.1.3 Flugsicherung<br />

An den Flugplätzen, bei denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

(BMVBW) einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,<br />

werden Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen<br />

vorgehalten. Für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld hat das BMVBW einen entsprechenden<br />

Bedarf anerkannt. Die Flugsicherungsbetriebsdienste werden in Deutschland von der DFS Deutschen<br />

Flugsicherung GmbH erbracht, diese hält die dafür notwendigen Einrichtungen vor.<br />

Ein zentraler Bestandteil der Flugsicherungsbetriebsdienste ist die Flugverkehrskontrolle. Unter Flugverkehrskontrolle<br />

ist die Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern<br />

von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des<br />

Luftverkehrs zu verstehen. Die Flugverkehrskontrolle soll insbesondere Zusammenstöße zwischen Luft-

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