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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 373 von 1171<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG durch das Elfte Änderungsgesetz<br />

zum LuftVG vom 25.08.1998 klargestellt, dass die Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 4 ROG über die Bindungswirkung<br />

der Erfordernisse der Raumordnung auch im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

Geltung beanspruchen. Sein Ziel war die Anpassung der sogenannten Raumordnungsklausel im<br />

LuftVG an die kurz zuvor erfolgte Novellierung des ROG (siehe Begründung der Bundesregierung in<br />

Bundestagsdrucksache 13/9513, Seite 27, Giemulla in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Rn. 13 zu § 6), mit<br />

der ein abgestuftes System der Bindung öffentlicher Stellen an die Erfordernisse der Raumordnung<br />

eingeführt wurde.<br />

Die Luftfahrtbehörden sind danach bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung eines Flugplatzes<br />

nicht in jeder Hinsicht, sondern nur insoweit gebunden, als die Ziele der Raumordnung nach §§ 6 Abs. 2<br />

Satz 2 LuftVG, 4 Abs. 1 ROG zu beachten sind. Im Gegensatz zu den Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen<br />

der Raumordnung (siehe § 4 Abs. 2 ROG) können die Ziele der Raumordnung in der Abwägungsentscheidung<br />

nicht überwunden werden (a. A. Hofmann/Grabherr, LuftVG, Rn. 43 zu § 6). Sie<br />

schränken insoweit den planerischen Gestaltungsspielraum der Zulassungsbehörde ein und bilden somit<br />

eine materielle Zulassungsvoraussetzung (Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000,<br />

Rn. 166, Seite 51, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, Az:. 4 NB 20.91, BVerwGE 90,<br />

329. Schon zielförmige Aussagen alten Rechts hat das BVerwG als landesplanerische Letztentscheidungen<br />

bezeichnet.)<br />

Die landesplanerische Ausweisung des Standortes als Ziel der Raumordnung bedeutet (nur), dass der<br />

ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet ist, konkurrierende Raumnutzungen und<br />

Raumfunktionen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Dieses Ausgleichsziel<br />

bestimmt die Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials bei der Festlegung<br />

von Zielen der Raumordnung. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifisch<br />

fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der<br />

Planfeststellung vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003, Az.: 4 CN 9/01, NVwZ 2003, 1263,<br />

1267). In der fachplanungsrechtlichen Abwägung wird deshalb ungeachtet der Standortfestlegung durch<br />

die Ziele der Raumordnung geprüft, ob das Vorhaben am vorgesehenen Standort unter Berücksichtigung<br />

aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zulassungsfähig ist.<br />

Ungeachtet § 4 Abs. 1 ROG nimmt die Planfeststellungsbehörde eine eigene umfassende Standortprüfung<br />

und Standortabwägung unter Einbeziehung aller im Verfahren vorgebrachten Einwendungen und<br />

Stellungnahmen vor. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich gegenüber dem Ausbau des<br />

Flughafens Schönefeld keine andere Alternative anbietet, die die mit der Ausbauplanung angestrebten<br />

Ziele insgesamt unter geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender öffentlicher und privater Belange<br />

erreichen kann. Dies steht im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit<br />

den Zielen der Raumordnung im LEP SF (vgl. die Ausführungen zu den Alternativen unter C.II.6<br />

„Alternativen“, ab Seite 380).<br />

5.5 Entbehrlichkeit eines Raumordnungsverfahrens<br />

<strong>Der</strong> Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Durchführung<br />

des luftrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte es nicht.<br />

Zwar gilt nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 LPlV i. V. m. § 1 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung der Grundsatz,<br />

dass die gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) bei einer wesentlichen Änderung eines nach<br />

§ 8 LuftVG planfeststellungsbedürftigen Flughafenplatzes ein Raumordnungsverfahren durchzuführen<br />

hat.

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