03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 662 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

verfügen. Als Stichtag wurde das Datum des Beginns der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen<br />

festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt konnte jeder Betroffene die Auswirkungen des Vorhabens erkennen.<br />

Ob Freiflächen als Außenwohnbereich anzusehen sind, bestimmt sich danach, ob nach Umgebung,<br />

Zuschnitt und Zweckbestimmung der Freifläche von einem „Wohnen im Freien“ gesprochen werden<br />

kann. Dabei ist auch von Bedeutung, welches Gewicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Freiflächen<br />

nach der jeweiligen Gebietsstruktur zukommt. Maßgeblich sind dabei objektive, grundstücksbezogene<br />

Kriterien. Zum Außenwohnbereich gehören demnach zum dauerhaften Aufenthalt geeignete, bestimmte<br />

und genutzte Terrassen, Balkone sowie Hausgärten und Rasenflächen in unmittelbarer Nähe<br />

des Wohngebäudes. Nicht schutzwürdig sind dagegen Vorgärten, soweit sie nur der Verschönerung<br />

des Grundstücks dienen sowie Balkone, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />

sind (Vgl. BVerwG vom 29.01.1991, BVerwGE 87/332 (385f.)).<br />

Kleingärten werden ebenfalls als schutzwürdig angesehen. Für deren Verlärmung mit einem Dauerschallpegel<br />

ab 65 dB(A) wird Entschädigung gewährt. Sie sind zwar nicht zum Wohnen geeignet und<br />

gehören deshalb nicht zum Außenwohnbereich. Sie werden aber vor allem im Sommer für den dauerhaften<br />

Aufenthalt im Freien genutzt. <strong>Der</strong> typische Kleingarten dient heute weniger als Nutzgarten, denn<br />

zur Erholung und hat damit eine ähnliche Funktion wie ein Hausgarten. Dies bringt auch § 1 Abs. 1 Nr.<br />

1 des Bundeskleingartengesetzes zum Ausdruck, der neben der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen<br />

Nutzung ausdrücklich die Erholung als Zweck des Kleingartens nennt. Gerade in den neuen Bundesländern<br />

kommt dem Kleingarten im Rahmen der Freizeitgestaltung und Erholung eine wichtige Wohnfunktion<br />

zu. Die Entschädigung ist allerdings nur dann zu leisten, wenn die betroffene Kleingartenfläche<br />

nach Umgebung, Zuschnitt und Zweckbestimmung dauerhaft dem ständigen Aufenthalt im Freien dient.<br />

Die Höhe der Entschädigung ist aus den in der Auflage „Entschädigungen für Außenwohnbereiche“<br />

genannten Berechnungsfaktoren eindeutig ermittelbar.<br />

Ansatzpunkt für die Beantwortung der Frage, auf welcher Bemessungsgrundlage und in welcher Höhe<br />

eine Entschädigung als angemessen bezeichnet werden kann, ist die fluglärmbedingte Einbuße an<br />

Wohn- und Lebensqualität durch Reduzierung der Nutzungsmöglichkeit der Außenwohn- und Erholungsbereiche.<br />

Diese Einbuße hängt nicht primär von der Größe des jeweiligen Außenwohnbereichs ab,<br />

da der dauernde Aufenthalt im Freien unabhängig davon beeinträchtigt ist, wie groß die im Außenwohnbereich<br />

nutzbare Fläche ist. Erforderlich ist vielmehr eine grundstücksbezogene ganzheitliche<br />

Betrachtungsweise. Eine geeignete Bemessungsgrundlage ist daher die Verminderung des Verkehrswertes<br />

eines Grundstücks i. S. des § 194 BauGB, weil die objektivierende Betrachtungsweise, die seiner<br />

Ermittlung zugrunde liegt, Gewähr für den gerechten Ausgleich unterschiedlicher Interessenlagen<br />

bietet (vgl. BVerwG vom 27.10.1998, NVwZ 1999, 644 (649)).<br />

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ist ausschlaggebend, in welchem Umfang der Verkehrswert<br />

eines Grundstücks durch die fluglärmbedingte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit seiner Außenwohnbereiche<br />

vermindert ist. Für diese Frage gibt es keine allgemein anerkannten Bemessungskriterien. Es ist<br />

jedoch eine Orientierung an den bei der steuerlichen Bewertung üblichen prozentualen Wertabschlägen<br />

nach § 82 Bewertungsgesetz (BewG) bei starkem Fluglärm möglich und mangels geeigneterer Anhaltspunkte<br />

auch geboten. Bei Flugplätzen mit Strahlflugzeugbetrieb sind danach innerhalb der Schutzzone<br />

2 (äquivalenter Dauerschallpegel nach FLSchG von Leq(4) über 67 bis 75 dB(A)) Wertabschläge bis ma-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!