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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 159 von 1171<br />

nen Grundwassers sind der zuständigen unteren und oberen Wasserbehörde und dem Umweltamt<br />

des Landkreises Dahme-Spreewald unverzüglich mitzuteilen.<br />

8) Nach Beendigung der Gewässerbenutzungen sind alle Benutzungsanlagen in den einzelnen Bauabschnitten<br />

zu beseitigen. <strong>Der</strong> frühere Zustand ist wiederherzustellen (§ 37 Abs. 2 BbgWG).<br />

Nicht mehr genutzte Grundwassermessstellen sind zu entfernen oder fachgerecht und dauerhaft zu<br />

verschließen. <strong>Der</strong> Rückbau ist gemäß DVGW-W135 vom November 1998 vorzunehmen.<br />

9) In Form eines „Betriebstagebuches“ sind alle Angaben (mindestens die in den Auflagen dieser Erlaubnis<br />

auferlegten) zu erfassen. Unregelmäßigkeiten zum Betrieb und Ergebnisse aus der Überwachung<br />

der Baumaßnahme/Grundwasserabsenkung, die mit der Grundwasserabsenkung und<br />

damit beantragten Gewässerbenutzung im Zusammenhang stehen, sind ebenfalls im Betriebstagebuch<br />

ständig zu dokumentieren und mit Beendigung der Grundwasserabsenkung der zuständigen<br />

Behörde zu übergeben.<br />

In diesem Zusammenhang sind der zuständigen Wasserbehörde die Erkenntnisse der aktuellen<br />

und mit Terminen festgesetzten Messungen schriftlich oder in digitaler Form zwischenzeitlich mitzuteilen<br />

und nach Beendigung in zusammengestellter Form zu übergeben.<br />

10) Vor, während und nach der Absenkungsmaßnahme ist/sind zur ständigen hydrogeochemischen,<br />

chemischen und bodenmechanischen Überwachung sowie beratenden Begleitung der Gewässerbenutzungen,<br />

zur Auswertung der Überwachungsergebnisse und der auflaufenden Daten und zur<br />

Kontrolle über die Erfüllung der Auflagen dieser Erlaubnis ein erfahrenes, fachlich kompetentes und<br />

unabhängiges Ingenieurbüro bzw. Sachverständige zu beauftragen. Zur Begleitung der bodenmechanischen<br />

Beweissicherung ist ein Bodensachverständiger zu beauftragen. Es ist dabei sicherzustellen,<br />

dass alle im Zusammenhang mit der Tiefbaumaßnahme stehenden Gewässerbenutzungen<br />

(Wasserentnahme, -versickerung, -einleitung sowie Einbringen von Stoffen in das Grundwasser für<br />

die Trogbauweise und das baubegleitende Wasser-Monitoring) durch einen geeigneten Auftragnehmer<br />

(Sachverständiger, Ingenieurbüro) koordiniert werden.<br />

11) Für die baubegleitende Überwachung und Prozesssteuerung der gesamten Grundwasserabsenkung<br />

ist ein fachkompetenter Koordinator zu benennen und einzusetzen. Dieser Fachmann muss<br />

im Zusammenwirken mit dem unabhängigen Ingenieurbüro ggf. steuernd in den technologischen<br />

Prozess der Grundwasserabsenkung eingreifen können. Er ist Ansprechpartner für das Ingenieurbüro<br />

und alle am Verfahren beteiligten Behörden. Vor Inbetriebnahme der Grundwasserabsenkung<br />

ist der zuständigen Wasserbehörde der Name, Firma, Fax- und Telefon-Nummer des Koordinators<br />

zu benennen. Die Baustelle muss durchgehend mit fachkompetentem Personal besetzt sein, das in<br />

der Lage ist, alle Unregelmäßigkeiten erkennen zu können.<br />

12) Mit den in der Erlaubnis beauflagten chemischen Untersuchungen der Grundwasserproben dürfen<br />

nur akkreditierte Labore (Fachlabore) beauftragt werden, die nach DIN-gerechten oder vergleichbaren<br />

Analysenverfahren arbeiten.<br />

13) Schäden, die durch die Gewässerbenutzungen entstehen könnten, sind von vornherein vorzubeugen.<br />

Insbesondere dürfen durch die Grundwasserentnahmen bzw. -wiedereinleitungen weder<br />

nachhaltige schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

des Wassers, der Vegetation, noch Setzungsschäden benachbarter Bebauungen infolge ei-

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