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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 900 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Das Grundwassermonitoring ist zur Überwachung des im Rahmen der Detailerkundung auf der<br />

ALVF N16 festgestellten Schadens erforderlich.<br />

10) ALVF N18 (ISAL-Nr. 329610653)<br />

Da ausweislich des Gutachtens der ARCADIS Consult GmbH vom 25.09.2003/30.01.2004 zur<br />

ALVF N18 von der Altlast im Rahmen der Bauausführung keine Schutzgutgefährdung ausgeht, vorausgesetzt,<br />

dass die Baumaßnahmen unter Beachtung aller Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen, ist<br />

eine Beobachtung der ALVF im Altlastenmonitoring ausreichend, zur Absicherung aber auch erforderlich.<br />

Im Zuge von Baumaßnahmen ist Boden aus den ermittelten Kontaminationsbereichen (ehemaliger<br />

Hochtank und ehemalige Befüllstation Öllager) bei Kontaminationen auszutauschen, gemäß LAGA<br />

zu deklarieren und zu entsorgen.<br />

11) ALVF E1 (ISAL-Nr. 329610066)<br />

Die in dem Gutachten „Untersuchungsbericht, Altlastenverdachtsflächen Flughafen Schönefeld,<br />

Verdachtsfläche E1, 21.10.2003, Baugrundinstitut Franke-Meißner, Berlin“ vorgeschlagenen und<br />

entsprechend der Auflage zur ALVF E1 durchzuführenden weiteren Untersuchungen zur Überprüfung<br />

der Grundwasserfließrichtung und der gemessenen Belastungssituation, sowie zur Feststellung<br />

der langfristigen Schadstoffbelastung des Grundwassers reichen aus, um eine mögliche Gefährdung<br />

durch die ALVF E1 zu kontrollieren.<br />

Die Auflage wird erlassen, da die nachgewiesenen Schadstoffgehalte im Grundwasser auf einen<br />

Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung hinweisen.<br />

Im Rahmen der Baumaßnahmen sind die belasteten Bodenbereiche auszukoffern. Vor der Auskofferung<br />

ist ein Konzept zur Entsorgung zu erstellen und mit der unteren Bodenschutzbehörde LDS<br />

und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde LDS abzustimmen.<br />

12) ALVF E2 (ISAL-Nr. 329610067)<br />

Auf dem Gelände der Kläranlage selbst sind derzeit keine altlastenbezogenen Maßnahmen erforderlich.<br />

Im Bereich des sogenannten „Tümpels“ erfolgte nach Auskunft der unteren Bodenschutzbehörde<br />

LDS eine Dekontamination (Auskofferung) des Sedimentschlamms. Das Aushubmaterial<br />

wurde als besonders überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt. <strong>Der</strong> „Tümpel“ stellt somit im Rahmen<br />

der Baumaßnahmen keine Gefahrenquelle mehr dar. Im Bereich des Klärwerks vorhandene<br />

bzw. beim Abriss entstehende Abfälle werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beseitigt. Die<br />

Festlegung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen des Regenrückhaltebeckens (Rotbergbecken)<br />

ergibt sich aus der laufenden Sanierungsuntersuchung. Die dort festgelegte Sanierungsmaßnahme<br />

muss bei der Erweiterung bzw. dem Weiterbetrieb des Rotbergbeckens umgesetzt werden.<br />

13) ALVF E3 (ISAL-Nr. 329610069)<br />

Auf der ALVF E3 liegt eine abschließende Gefährdungsabschätzung vor. Auflagen sind nicht erforderlich.

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