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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 839 von 1171<br />

Insofern sind zusammengefasst auch positive Effekte der Maßnahmen auf die Naturschutzgebiete zu<br />

erwarten. Die Naturschutzgebietseignung bleibt erhalten. Zusätzlich sprechen überragende und gewichtige<br />

Gründe für die Durchführung des Vorhabens – insoweit wird auf den Abschnitt C.II.2<br />

„Planrechtfertigung“, ab Seite 327, und die Abschnitte C.II.3 „Öffentliches Interesse am Luftverkehr“ und<br />

C.II.4 „Luftverkehrsbedarf“, ab Seite 343, verwiesen.<br />

15.1.14.2.2 Teilweise Überbauung eines Flächennaturdenkmals mit Start- und Landebahn<br />

Die teilweise Beseitigung des Flächennaturdenkmals „3 Feldsölle Selchow“ ist für den Bau der Start-<br />

und Landebahn Süd unumgänglich. Es erfolgt die Beseitigung eines Feldsolls (Biotopnummern SKB<br />

454, BF 456) und die Rodung von Bäumen und Gebüsch an einem weiteren Feldsoll (Biotopnummern<br />

BLF 248). Wegen der überragenden und gewichtigen Interessen, die für die Realisierung des Vorhabens<br />

sprechen (insoweit wird auf den Abschnitt C.II.2 „Planrechtfertigung“, ab Seite 327, und die Abschnitte<br />

C.II.3 „Öffentliches Interesse am Luftverkehr“ und C.II.4 „Luftverkehrsbedarf“, ab Seite 343,<br />

verwiesen) überwiegen die Gründe des Gemeinwohls, aus denen eine Befreiung erfolgt. Die Inanspruchnahme<br />

des Solls wird durch die Konflikte FS 237 und FS 232 bedingt, welche durch die Maßnahmen<br />

KG 51 und LF 30, KG 19, WV 179 kompensiert werden.<br />

15.1.14.2.3 Potenzielle Auswirkung der Grundwasserabsenkung<br />

Bezüglich der Auswirkung der Grundwasserabsenkung (vgl. dazu Abschnitt C.II.15.1.4.1.3<br />

„Baubedingte Eingriffe/Grundwasserabsenkung“, ab Seite 798) ist allgemein davon auszugehen, dass<br />

negative Entwicklungen in den NSG bzw. den Flächennaturdenkmalen nicht auftreten bzw. Eingriffe<br />

vermieden werden können. Die Absenkung findet nur im unteren Hauptgrundwasserleiter statt; der für<br />

die NSG bzw. Flächennaturdenkmale bestimmende obere Grundwasserleiter ist nicht betroffen. Sollten<br />

sich die Absenkungen dennoch in den oberen Grundwasserleiter hinein auswirken, so wäre durch das<br />

Grundwasser- und Biotopmonitoring sichergestellt, dass negative Entwicklungen früh erkannt und in<br />

Abstimmung mit den Fachbehörden Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Wegen der komplexen<br />

Zusammenhänge zwischen unteren und oberen Grundwasserleiter und Biotopen entspricht diese<br />

Vorgehensweise der Natur der Sache.<br />

15.1.14.3 Besonders geschützte Arten, eingeschränktes Verbot nach § 43 Abs.4 BNatSchG<br />

Durch das Vorhaben werden folgende streng geschützte Arten betroffen: Heidelerche, Waldwasserläufer,<br />

Rohrweihe, Mäusebussard und Habicht, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Knoblauchkröte<br />

und Moorfrosch. Hinsichtlich der durch das Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen gilt jedoch allenfalls<br />

das eingeschränkte Verbot des § 43 Abs. 4 BNatSchG. Eine Befreiung muss daher nicht erteilt<br />

werden.<br />

Es handelt sich um Handlungen, die bei der Ausführung eines nach den §§ 10 ff BbgNatSchG a.F.<br />

i. V. m. § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden. Es liegt auch keine absichtliche<br />

Beeinträchtigung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten einschließlich ihrer Nist-,<br />

Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten vor.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden<br />

Sinne zu verstehen und liegt nur bei gezielten Beeinträchtigungen vor. Beeinträchtigungen,<br />

die sich aber als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, sind als nicht absichtlich<br />

anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00, BVerwGE 112, 321, 330). Ansonsten wäre<br />

fast jeder zulässige Eingriff unter das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 zu fassen, was zu einer Aushöhlung

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