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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 684 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Lärmvorsorge ist vorrangig durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder<br />

-wällen oder durch die Anwendung des Schleifverfahrens „besonders überwachtes Gleis“ zu erfüllen<br />

und nicht von vorn herein wegen höherer Kosten gegenüber den passiven Maßnahmen abzulehnen.<br />

Die Errichtung einer 90m langen Wand nördlich der Bahnstrecke zum Schutz von lediglich 2 Gebäuden<br />

wäre unverhältnismäßig. Die Grenzwerte der beiden Immissionsorte könnten auch bei einer 2 m hohen<br />

Wand nicht eingehalten werden und machen ergänzenden passiven Schallschutz dem Grunde nach<br />

erforderlich. Selbst bei einer 3 m hohen Wand würde an einem der beiden Immissionsorte der Grenzwert<br />

nicht eingehalten werden. Auf der Südseite hingegen können mit einer 2 m hohen Wand an 14 der<br />

17 Immissionsorte die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt auch für den Taggrenzwert, so dass<br />

eine Entschädigung nicht festzusetzen ist. Wegen der relativ dichten Bebauung ist eine 350 m lange<br />

Wand ausreichend. Die verbleibenden Grenzwertüberschreitungen liegen zwischen 0,4 und 2,1 dB(A).<br />

Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Wand auf 3 m wegen der damit verbundenen höheren Kosten, der<br />

Verschattung und der größeren Trennwirkung mit negativen Effekten für das Ortsbild nicht; insoweit<br />

besteht folglich nur Anspruch auf passiven Schallschutz.<br />

Ein Vergleich der Wände mit dem besonders überwachten Gleis zeigt die größere Schutzwirkung der<br />

Wand. Wie oben dargestellt, verbleiben bei Anordnung einer Lärmschutzwand südlich der Bahnstrecke<br />

5 Immissionsorte mit Grenzwertüberschreitungen (3 Immissionsorte auf der Südseite und 2 Immissionsorte<br />

auf der Nordseite), auch bei Anordnung von 2 Lärmschutzwänden nördlich und südlich der Bahnstrecke<br />

verbleiben an 5 Immissionsorten Grenzwertüberschreitungen. Einer dieser Immissionsorte (An<br />

der Schlenke 5) ist zum Erwerb durch die Träger des Vorhabens vorgesehen. Beim Einsatz des besonders<br />

überwachten Gleises treten bei 8 Immissionsorten Grenzwertüberschreitungen auf. <strong>Der</strong> Lärmschutzwand<br />

ist daher der Vorrang einzuräumen. Eine Kombination aus besonders überwachtem Gleis<br />

und Wänden ist wegen der hohen Kosten unverhältnismäßig.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hält die Errichtung einer 350m langen und 2m hohen Lärmschutzwand<br />

südlich der Strecke zwar grundsätzlich für geboten. Die Errichtung einer 2 m hohen Lärmschutzwand<br />

südlich der Bahnstrecke würde eine ergänzende Planung der Träger des Vorhabens erforderlich machen.<br />

Die schutzwürdige Bebauung im Bereich der Ortslage Kienberg ist aber nicht nur von schienenverkehrlichen<br />

Immissionen, sondern ebenfalls von Fluglärm und teilweise auch von Straßenlärm betroffen.<br />

Unabhängig von schienenverkehrlichen Lärmschutzansprüchen bestehen hier weitere fluglärmbedingte<br />

Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen, Außenwohnbereichsentschädigung und auf<br />

Übernahme wegen „enteignendem“ Eingriff, so dass an dieser Stelle die Anordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

nicht erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abschnitt C.II.10.5<br />

„Gesamtlärm“, ab Seite 686, verwiesen.<br />

10.4.3 Berücksichtigung von Immissionen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV<br />

Auch Lärmbeeinträchtigungen, die unterhalb der durch die 16. BImSchV festgesetzten Grenzwerte liegen,<br />

sind von der Planfeststellungsbehörde in der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Lassen<br />

sie sich mit verhältnismäßigen planerischen Mitteln, z. B. mit der Wahl einer das Planungsziel ebenso<br />

gut erreichenden, nicht wesentlich aufwändigeren und nicht mit anderen Nachteilen verbundenen<br />

Trassenverschiebung vermeiden oder wesentlich vermindern, so darf die Planfeststellungsbehörde eine<br />

solche planerische Möglichkeit nicht ohne Grund verwerfen. Aus den Stellungnahmen und Einwendungen<br />

hat sich jedoch nicht ergeben und auch sonst ist nicht erkennbar, dass es solche planerischen<br />

Möglichkeiten gäbe, die Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem, was durch die zugelassenen Schienenbaumaßnahmen<br />

verursacht wird, noch zu vermindern. Das ergibt sich vor allem daraus, dass es<br />

sich bei den zugelassenen Schienenwegen um die Anbindung des in seiner Lage durch das Terminal<br />

vorgegebenen unterirdischen Bahnhofes an das vorhandene Schienennetz handelt, deren Trassenfüh-

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