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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 369 von 1171<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2002, BVerwG, Az:. 4 BN 60.01, BauR<br />

2002, 1061, die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde mit der Begründung<br />

zurückgewiesen, die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Gemeinden seien<br />

nicht erfüllt.<br />

Mit Beschluss vom 20.03.2002 (3 D 26/99.NE, LKV 2002, 421) hat das OVG Brandenburg in einem<br />

Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über den LEP SF dem Verfassungsgericht des Landes<br />

Brandenburg (VerfG Brandenburg) unter Aussetzung des Normenkontrollverfahrens die Frage zur Entscheidung<br />

vorgelegt, ob § 19 Abs. 11 LEPro mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg<br />

vereinbar ist. Das OVG Brandenburg führt dazu dieselben Gründe an, mit denen es im Urteil<br />

vom 24.08.2001 die Nichtigkeit des LEP eV begründet hat. Sofern die Standortfestlegung in § 19<br />

Abs. 11 LEPro verfassungswidrig sei, so entfalle damit auch die Grundlage für die standortsichernden<br />

Festlegungen im LEP SF. <strong>Der</strong> LEP SF selbst lege nicht den Standort verbindlich fest, sondern nehme<br />

lediglich auf den für nichtig erklärten Plansatz Z 6.5.1 LEP eV und auf § 19 Abs. 11 LEPro Bezug.<br />

Die Entscheidungen des OVG Brandenburg veranlassten die Länder Berlin und Brandenburg, im Rahmen<br />

der Gemeinsamen Landesplanung über die landesplanerischen Grundlagen zur Flughafenentwicklung<br />

im Raum Berlin/Brandenburg neu zu entscheiden.<br />

Das Brandenburgische Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 12.12.2002 enthält in § 3 unter der<br />

Überschrift „Ziele der Raumordnung“ in Abs. 1 Nr. 11 zur „Verkehrsplanung“ die Sätze 7 und 8 mit folgenden<br />

Aussagen: „<strong>Der</strong> wachsenden Bedeutung des Luftverkehrs ist Rechnung zu tragen. In der Region<br />

südlich von Berlin ist ein neuer Verkehrsflughafen vorzusehen.“ Die Festlegung auf einen konkreten<br />

Standort ergibt sich daraus nicht. Überdies steht diese landesplanerische Aussage unter dem Vorbehalt<br />

anderweitiger Zielfestlegungen im Rahmen der Gemeinsamen Landesplanung.<br />

Dementsprechend wurden die landesplanerischen Grundlagen geändert. § 19 Abs. 11 LEPro wurde<br />

neu gefasst und ist am 01.11.2003 in Kraft getreten. Er wurde als Grundsatz der Raumordnung ausgestaltet.<br />

Die raumordnerisch bindende Standortfestlegung als Ziel der Raumordnung ist hingegen der<br />

Landesentwicklungsplanung vorbehalten, die im LEP FS vom 28.10.2003 die landesplanerischen<br />

Grundsätze und Ziele für die Sicherung und Entwicklung des Flughafenstandortes Berlin-Schönefeld<br />

festlegt. Inzwischen wurden sowohl die Neufassung von § 19 Abs. 11 LEPro als auch der LEP FS angegriffen.<br />

Die Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Großbeeren und Schulzendorf haben unter<br />

dem 20.08.2003 Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des<br />

§ 19 Abs. 11 LEPro vom 10.07.2003 erhoben. Unter dem 11.12.2003 haben diese Gemeinden auch<br />

einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Verordnung über den LEP FS vom 28.10.2003 für<br />

ungültig zu erklären. Mit dem gleichen Ziel hat im Juni 2004 auch eine Privatperson die Normenkontrolle<br />

des LEP FS beantragt. Die Entscheidungen hierüber stehen noch aus. Mit Beschluss vom 18.02.2004<br />

hat das OVG Brandenburg den Vorlagebeschluss vom 20.03.2002 zum § 19 Abs. 11 LEPro (alte Fassung)<br />

aufgehoben. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat daraufhin das Verfahren mit<br />

Beschluss vom 08.03.2004 eingestellt. Die Normenkontrollverfahren der Gemeinden Blankenfelde-<br />

Mahlow u. a. wegen Gültigkeit des LEP SF (a. F.) wurden vom OVG Brandenburg eingestellt.<br />

5.3 Konsequenzen aus den Veränderungen der landesplanerischen Vorgaben LEPro/LEP FS<br />

5.3.1 Raumordnerische Grundlagen für die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag<br />

Die Veränderung im raumordnungs- und landesplanerischen Regelungsgefüge berührt die Zulässigkeit<br />

des Planfeststellungsantrages und seine Bescheidungsfähigkeit in raumordnungsrechtlicher Hinsicht

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