03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 120 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Um nach Abschluss der Bauwasserhaltung auch in Trockenperioden ein ausreichendes Wasserdargebot<br />

zu gewährleisten, sind drei Brunnen weiter zu betreiben (vgl. A.II.12.6 „Regelungen zur Bauwasserhaltung“,<br />

ab Seite 154).<br />

Zur Konkretisierung, Steuerung und Überwachung der genannten Vermeidungsmaßnahmen haben die<br />

Träger des Vorhabens in der Ausführungsplanung eine mit den Naturschutzbehörden abgestimmte<br />

Bewirtschaftungskonzeption zu entwickeln. In dieser sind die Einzelheiten der Durchführung sowie eine<br />

oder mehrere Referenzmessstellen zu benennen, deren Wasserstände zur Steuerung der Vermeidungsmaßnahmen<br />

dienen. Für diese Messstellen ist ein Mindestwasserstand festzulegen. Ab einer<br />

Unterschreitung von 0,1 m sind die dargestellten Vermeidungsmaßnahmen sofort durchzuführen. Die<br />

Wirksamkeit ist durch Beobachtung der Grundwasserstände an den Referenzmessstellen zu überwachen<br />

und zu dokumentieren. Die Planfeststellungsbehörde ist von den Festlegungen in der Bewirtschaftungskonzeption<br />

zu informieren.<br />

9.1.13.4 Weitere Vermeidungsmaßnahmen/Kompensation<br />

Sollten sich als Ergebnis des Monitorings wider Erwarten negative Entwicklungen für sonstige im Absenkungstrichter<br />

gelegene Biotope zeigen, sind die zuständigen Naturschutzbehörden unverzüglich in<br />

Kenntnis zu setzen und nach Abstimmung mit diesen entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

durchzuführen.<br />

Falls Eingriffe nicht vermieden werden können, haben die Träger des Vorhabens die für potenzielle<br />

Eingriffe durch Grundwasserabsenkungen vorgesehenen Maßnahmen (WV 179 und Maßnahmenkomplexe<br />

in der Zülowniederung) entsprechend durchzuführen. Für die Maßnahmen in der Zülowniederung<br />

gilt der Vorbehalt der Planergänzung aus der Nebenbestimmung A.II.9.1.23 „Entscheidung hinsichtlich<br />

weiterer Ersatzmaßnahmen/Vorbehalt hinsichtlich grundstücksscharfer Festlegung“, ab Seite 122.<br />

9.1.14 Umsiedlung von Moorfrosch und Knoblauchkröte<br />

Die in den Maßnahmenplanungen vorgesehenen neuen Gewässer (KG 19-1, KG 51-1, KG 75-1, KG<br />

151-1) müssen mindestens eine Vegetationsperiode vor dem Beginn der Umsetzung der Amphibien<br />

fertig gestellt sein. In den Fällen, in denen die Ersatzlaichgewässer in oder an Ackerflächen liegen (KG<br />

19-1, KG 51-1) ist der Eintrag von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer durch die Anlage<br />

einer 25 m breiten nicht gedüngten oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Pufferzone oder durch<br />

andere geeignete Maßnahmen (z. B. entsprechende Geländeneigungen) zu vermeiden. <strong>Der</strong> Erfolg der<br />

Umsiedlungsmaßnahmen ist durch ein fünfjähriges Monitoring zu überprüfen.<br />

9.1.15 Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz<br />

<strong>Der</strong> Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz gemäß § 34 BbgNatSchG n.F. ist einzuhalten. In Ausnahmefällen<br />

ist nach fachkundiger Begehung das Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde herzustellen.<br />

9.1.16 Umsetzung von Fledermäusen<br />

In Bäumen oder in abzureißenden Gebäuden vorhandene Bestände von Fledermäusen sind vor Beginn<br />

der Fällungen bzw. vor Beginn der Abrissarbeiten umzusiedeln.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!