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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1154 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

bungen werden durch multifunktional wirksame Maßnahmen bezüglich der Wiederherstellung der Biotopfunktion<br />

für das Schutzgut Tiere und Pflanzen kompensiert.<br />

Für den Verlust von Böden durch Versiegelungen ist eine Entsiegelung von Böden an anderer Stelle als<br />

funktionsgleiche Kompensation nicht möglich. Im planfestgestellten Maßnahmenkonzept sind jedoch<br />

nur 34 ha Entsiegelungsmaßnahmen vorgesehen. Daher wurden weitere Möglichkeiten zur Entsiegelung<br />

von Böden im Umfeld des Flughafens geprüft. Hierbei wurden Informationen der zuständigen Behörden,<br />

Landkreise und Gemeinden herangezogen. Die im Anhörungsverfahren benannten Vorschläge<br />

wurden in die Prüfung einbezogen. Weiteren Entsiegelungspotentiale wurden jedoch nicht gefunden.<br />

Wegen des verbleibenden Defizits von 447 ha hat die Planfeststellungsbehörde die Zahlung einer Ausgleichsabgabe<br />

(Entsiegelungsabgabe) angeordnet. Zu den Einzelheiten vergleiche Abschnitt C.II.15<br />

„Natur und Landschaft“, ab Seite 786.<br />

5.6 Schutzgut Wasser<br />

5.6.1 Beeinträchtigungen des Grundwasserdargebots<br />

<strong>Der</strong> Ausbau des Flughafens Schönefeld wird zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit<br />

des regionalen Grundwasserhaushaltes führen. Die Flächeninanspruchnahme durch Neuversiegelung<br />

wurde - auch zur Erhaltung der Grundwasserneubildung - auf das unumgänglich notwendige<br />

Maß reduziert (vgl. C.III.4.6 „Schutzgut Boden“, ab Seite 1125). Die überwiegende Versickerung des auf<br />

den neuversiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers stellt sicher, dass der vorhabensbedingte<br />

Verlust an Grundwasserneubildungsfläche weitgehend ausgeglichen wird. Damit wird der Bedeutung<br />

des Raumes für den Grundwasserschutz und die Grundwasserneubildung trotz einer deutlichen<br />

Zunahme der Versiegelungsfläche Rechnung getragen. Die Umsetzung der Versickerung ist durch entsprechende<br />

Auflagen zum Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“, ab Seite 756, festgeschrieben.<br />

5.6.2 Beeinträchtigung durch Grundwasserabsenkungen<br />

Mögliche Beeinträchtigungen durch baubedingte Grundwasserabsenkungen können durch Monitoringmaßnahmen<br />

erkannt und durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (siehe auch Abschnitt C.II.15<br />

„Natur und Landschaft“, ab Seite 786).<br />

<strong>Der</strong> Bau soll vorwiegend in Baugruben mit offener Grundwasserhaltung erfolgen. Träger öffentlicher<br />

Belange und Einwender äußerten die Besorgnis, dass es zu Einschränkungen der Grundwasserverfügbarkeit<br />

für Trinkwassergewinnungsanlagen und private Brunnen kommen könnte. Zudem wurde befürchtet,<br />

dass die Veränderungen der Grundwasserstände zu Beeinträchtigungen von grundwasserabhängigen<br />

Biotopen und Schutzgebieten führen könnten. Die Auswirkungen anlage- und betriebsbedingter<br />

sowie bauzeitlicher Veränderungen der Grundwasserstände wurden im Rahmen von Modellrechnungen<br />

in ihrer flächenhaften Ausdehnung und ihrem Betrag quantifiziert. Als Auswirkung der Bauphase<br />

wird sich der derzeitige Wasserspiegel erst 6 bis 7 Jahre nach Baubeginn wieder einstellen. Durch<br />

die bauzeitlichen Wasserhaltung werden innerhalb des Einzugsgebietes des Wasserwerks Eichwalde<br />

bauzeitliche Grundwasserabsenkungen von maximal 10 bis 25 cm prognostiziert. Auch für private<br />

Brunnen sind in Abhängigkeit von ihrer Lage Veränderungen des Wasserstandes (bauzeitliche Absenkungen)<br />

nicht auszuschließen. Die Gebiete Rahnsdorf, Hessenwinkel und Müggelheim, in denen die<br />

Trinkwasserversorgung überwiegend aus privaten Brunnen erfolgt und deren mögliche Beeinträchtigung<br />

in Einwendungen befürchtet wird, liegen jedoch außerhalb des Auswirkungsbereiches vorhabensbedingter<br />

Grundwasserstandsänderungen. Im Bereich der Feuerlöschbrunnen in Selchow können dagegen<br />

bauzeitliche Grundwasserabsenkungen auftreten, so dass hier durch die Planfeststellungsbehörde

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