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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 530 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

im Bereich der einfach-rechtlichen bis zur verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, ab der die Geräuscheinwirkungen<br />

gesundheitsgefährdend sind und das Eigentum schwer und unerträglich beeinträchtigt<br />

wird, kann in der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden, 127 sondern ist nach<br />

Maßgabe von § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 VwVfGBbg zu kompensieren. Wenn, wie für den<br />

Fluglärm, Grenzwerte für die einfach-rechtliche Zumutbarkeitsschwelle durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber<br />

normativ nicht bestimmt sind, obliegt es der Planfeststellungsbehörde, die Schwelle unter<br />

Heranziehung des fachwissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu konkretisieren.<br />

Die Träger des Vorhabens haben auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde das nach § 40 Abs. 1<br />

Nr. 10 b LuftVZO erforderliche Gutachten eines medizinischen Sachverständigen über die Auswirkung<br />

des Fluglärms auf die Bevölkerung zweigeteilt als Gutachten M 8, „Medizinisches Gutachten über die<br />

Auswirkungen des Fluglärms auf die Bevölkerung der Umgebung des Flughafens Schönefeld“ und als<br />

Gutachten M 9, „Medizinisches Gutachten über die Auswirkung der Flughafengeräusche auf die Bevölkerung“,<br />

beide vom 17.02.2000 und von Prof. Dr. med. Dr. phil. Gerd Jansen erarbeitet, mit den Antragsunterlagen<br />

vorgelegt. Die medizinische Beurteilung der mit dem Ausbauvorhaben verbundenen<br />

Fluglärmbelastungen erfolgte vor allem im Hinblick auf Gesundheitsgefährdungen, erhebliche Belästigungen<br />

und Kommunikationsstörungen sowie unter dem Gesichtspunkt lärmbedingter Schlafstörungen.<br />

Grundlage für die Erkenntnisse der Planfeststellungsbehörde ist ferner eine von ihr eingeholte gutachterliche<br />

Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. med. Klaus Scheuch, der Bewertungen und Empfehlungen<br />

zu Einwendungen und Stellungnahmen auf der Grundlage eines in den Jahren 2000 bis 2002 von den<br />

Autoren B. Griefahn, Dortmund; G. Jansen, Düsseldorf; K. Scheuch, Dresden; M. Spreng, Erlangen<br />

ausgearbeiteten Schutzkonzeptes bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen<br />

(im Weiteren „Fluglärmsynopse“ genannt) erarbeitet hat. 128 Gleichzeitig dient die Stellungnahme<br />

des Lärmmediziners Prof. Scheuch der Überprüfung der Aussagen der Gutachten M 8 und M 9.<br />

Die Fluglärmsynopse definiert auf der Grundlage von mehr als 900 Literaturstellen Begrenzungswerte<br />

und Eckwerte für Geräuschimmissionen in der Umgebung von Flughäfen. Andere Lärmforscher sprechen<br />

von Effekt-, Eingriffs- und Handlungsschwellen. Die Fluglärmsynopse geht dabei von drei abgestuften<br />

Begrenzungswerten aus. Die Abstufung erfolgt auf der Basis der mit den Werten verbundenen<br />

Lärmwirkungen und der wissenschaftlichen Sicherheit der Erkenntnisse der Wirkungsketten. Bei Erreichen<br />

des „kritischen Toleranzwertes“ sind Gesundheitsgefährdungen und/oder -beeinträchtigungen<br />

nicht mehr auszuschließen, die wissenschaftliche Begründung der Lärmwirkung ist vorhanden oder es<br />

besteht ein ausreichender, wissenschaftlich begründeter Verdacht. Überschreitungen dieses Wertes<br />

zwingen nach Auffassung der Verfasser zu Lärmminderungsmaßnahmen. <strong>Der</strong> „präventive Richtwert“<br />

stellt einen Vorsorgewert dar, dessen wissenschaftliche Begründung plausibel ist. Bei dessen Einhaltung<br />

sind Gesundheitsgefährdungen weitgehend ausgeschlossen, Beeinträchtigungen und Störungen<br />

können insbesondere bei sensiblen Gruppen auftreten. <strong>Der</strong> „Schwellenwert“ definiert einen Wirkungsbereich,<br />

wo physiologische und psychologische Veränderungen nachgewiesen wurden, eine wissenschaftliche<br />

Prognose über Langzeiteffekte jedoch nicht möglich ist. Aus diesen Werten ergibt sich kein unmittelbarer<br />

Handlungsbedarf, Belastungen in diesem Bereich sind nicht entscheidungsrelevant. Die grund-<br />

127 Halama, G., Stüer, B., (2003): Lärmschutz in der Planung. NVwZ 2003, Heft 2: 137,144.<br />

128 Griefahn, B., Jansen, G., Scheuch, K., Spreng, M. (2002): Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen<br />

Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen. Zeitschrift für Lärmbekämpfung (ZfL) 49(5): 171–175.

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