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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 506 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

derte öffentliche Straßen- und Wegenetz auszuweichen. Die Planfeststellungsbehörde überzeugte sich,<br />

dass grundsätzlich keine unzumutbaren Umwege entstehen.<br />

Die Sicherheit der Radfahrer und Fußgänger auf vorhandenen Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen wird<br />

durch den hiermit planfestgestellten Flughafenausbau grundsätzlich nicht nachteilig beeinflusst.<br />

Im Übrigen ist die Radwegeplanung entlang der Kreis-, Landes- bzw. Bundesstraßen Sache des jeweiligen<br />

Straßenbaulastträgers und kann nicht im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens erfolgen.<br />

8.10 Sicherung der Erschließung aller Grundstücke<br />

Einzelne Einwender und Träger öffentlicher Belange haben darauf hingewiesen, dass die ausreichende<br />

Erschließung der von der Flughafenausbauplanung betroffenen Grundstücke zu sichern bzw. wiederherzustellen<br />

ist.<br />

Einwender aus dem Gewerbegebiet östlich der „Mittenwalder Straße“ in Selchow haben gerügt, dass<br />

alle nach Süden führenden Straßen des Gewerbegebietes gesperrt oder zu Sackgassen würden. <strong>Der</strong><br />

ganze Verkehr werde zurück nach Selchow auf die Anschlussstrecke Waßmannsdorf - Selchow - Glasow<br />

geleitet, obwohl die Ortsumgehung Selchow direkt neben dem Grundstück der Einwender geplant<br />

worden sei. Ein Anschluss an die Ortsumgehung Selchow im Bereich der „Mittenwalder Straße“ könne<br />

einen Teil der entstehenden Nachteile ausgleichen.<br />

Mit dem Flughafenausbau werde die Zufahrt zur Sandgrube in Groß Kienitz unterbrochen. Die verkehrliche<br />

Erschließung müsse wiederhergestellt werden.<br />

Einwender aus dem Bereich „Gartenstraße“ in Schönefeld befürchteten, ihre Zufahrtsmöglichkeiten<br />

könnten beeinträchtigt sein, weil die „Gartenstraße“ zwischen der BAB 113n und dem Flughafenzubringer<br />

zur B 96a eingeschlossen werde.<br />

Ferner wurden Grundstückserschließungen im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Schönefeld“<br />

gefordert.<br />

Die Einwendungen/Forderungen in Bezug auf die Grundstückserschließung sind unbegründet und werden<br />

von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen. Die Erschließung der durch den Flughafenausbau<br />

betroffenen Grundstücke bleibt entsprechend dem bisherigen Umfang gewährleistet. In diesem<br />

Sinne wurden die ausgelegten Planunterlagen durch Deckblätter geändert bzw. ergänzt.<br />

Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Erschließung der Flurstücke besteht insofern, als bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens<br />

vorhandene Grundstückszufahrten zu ersetzen sind. Diese Verpflichtung haben<br />

die Vorhabensträger mit der ausgelegten Planunterlage und den Planänderungen berücksichtigt und<br />

erfüllt. Sollte im Einzelfall eine weitere Grundstückszufahrt durch Straßen- oder Schienenanbindungen<br />

unterbrochen werden, sind die Träger des Vorhabens zur Wiederherstellung verpflichtet(vgl. Auflage<br />

A.II.18.2 „Anlegung von Zufahrten“, ab Seite 198, im Abschnitt „Grundstücke“).<br />

Alle Grundstücke bleiben ausreichend verkehrlich erschlossen und sind nach Fertigstellung der hiermit<br />

festgestellten Planung für die jeweiligen Grundstückseigentümer und Nutzer weiterhin erreichbar, insbesondere<br />

auch die Zufahrt zur Sandgrube in Groß Kienitz. Eventuell mit der Umorientierung der Zufahrten<br />

verbundene Mehr- bzw. Umwege sind hinzunehmen.

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