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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 658 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Planfeststellungsbehörde dadurch berücksichtigt, dass sie die Einrichtungen für diese Personenkreise<br />

unter besonderen Schutz gegen Einwirkungen von Fluglärm gestellt hat.<br />

1) Krankenhäuser und vollstationäre Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen<br />

Für Krankenhäuser und vollstationäre Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen für schwerkranke,<br />

alte oder behinderte Menschen hat die Planfeststellungsbehörde mit der Auflage A.II.5.1.4 „Schutz<br />

besonderer Einrichtungen“ Nr. 2), ab Seite 107, angeordnet, dass die Träger des Vorhabens auf<br />

Antrag der Träger der Einrichtungen, soweit diese am 15.05.2000 errichtet oder genehmigt waren,<br />

für Schallschutzvorrichtungen an den schutzbedürftigen Räumen i. S. v. DIN 4109 Sorge zu tragen<br />

haben. Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am<br />

Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine höheren<br />

A-bewerteten Maximalpegel als 45 dB(A) auftreten sowie ein für die Tagstunden (06:00 bis 22:00<br />

Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel Leq(3,Tag)<br />

von 38 dB(A) und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate<br />

ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel Leq(3,Nacht) von 32 dB(A) nicht überschritten<br />

wird. Die Kosten für eine erforderliche Einzelfalluntersuchung tragen die Träger des Vorhabens.<br />

Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen sind entsprechend den Feststellungen zu den<br />

Lärmwirkungen als besonders schutzbedürftige Einrichtungen zu bewerten, da die Erkrankten durch<br />

ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand und die stationäre Behandlungsbedürftigkeit nur eingeschränkt<br />

anpassungsfähig an Umweltbelastungen und veränderte Umweltbedingungen sind. Dazu<br />

kommt, dass ihnen im allgemeinen keine Möglichkeit gegeben ist, dem Lärm auszuweichen.<br />

Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind die selben Maßstäbe bezüglich der Schutzbedürftigkeit<br />

gegen Fluglärm heranzuziehen. Auch hier steht der Genesungsprozess der Patienten nach<br />

einer (meist) schwerwiegenden Erkrankung im Vordergrund, d. h. auch diese Patienten sind besonders<br />

lärmempfindlich und daher entsprechend schutzwürdig. Dementsprechend ist die Zumutbarkeitsschwelle<br />

gegenüber den Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen niedriger angesetzt<br />

worden. Nähere Ausführungen hierzu enthält der Abschnitt C.II.10.1.2.5.1 „Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen,<br />

Kranke Menschen“, ab Seite 571.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat angesichts der vergleichsweise geringen Zahl in Frage kommender<br />

Einrichtungen darauf verzichtet, insoweit Schutzgebiete festzusetzen. Soweit sich die Einrichtungen<br />

innerhalb des bestehenden Nachtschutzgebietes befinden, lässt sich ohne weiteres darauf<br />

schließen, dass ein Anspruch auf Durchführung oder Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen<br />

besteht. Im Übrigen ist der Anspruch im Einzelfall zu prüfen. Die Kosten für eine Einzelfalluntersuchung<br />

tragen die Träger des Vorhabens zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme<br />

nur dann, wenn eine Anspruchsberechtigung besteht.<br />

2) Sonstige empfindliche Einrichtungen<br />

Für Altenheime, Schulen und Kindertagesstätten hat die Planfeststellungsbehörde mit der Auflage<br />

A.II.5.1.4 „Schutz besonderer Einrichtungen“ Nr. 1), ab Seite 106, angeordnet, dass die Träger des<br />

Vorhabens auf Antrag der Träger der Einrichtungen, soweit diese am 15.05.2000 errichtet oder genehmigt<br />

waren, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an Wohn- und Gemeinschaftsräumen in<br />

Altenheimen, an Unterrichtsräumen in Schulen und an den Räumen in Kindertagesstätten, die den<br />

Kindern zum Aufenthalt dienen, Sorge zu tragen haben. Die Schallschutzvorrichtungen haben zu<br />

gewährleisten, dass tagsüber durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlosse-

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