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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 155 von 1171<br />

7) Zur Errichtung von ca. 191 Brunnen zur Fassung des Grundwassers wird die Erlaubnis gemäß<br />

§§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 7 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG erteilt. Soweit der Weiterbetrieb von drei<br />

Brunnen zur Stützung des Wasserhaushalts im FHH-Meldegebiet Brunnluch und dem Bereich Glasowbachniederung<br />

erforderlich ist, wird dieser für den Zeitraum erlaubt, bis der Absenktrichter infolge<br />

der Grundwasserabsenkung wieder aufgefüllt ist, jedoch maximal weitere 2 Jahre.<br />

8) Für den Bau und Betrieb des Absetzbeckens im Bereich des Zulaufbauwerkes der zentralen Versickerungsmulde<br />

wird die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 2, 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 WHG i. V. m. §§ 28,<br />

29 BbgWG erteilt.<br />

Hinweis:<br />

Die Einrichtung von zusätzlichen Grundwasserbeobachtungspegeln zur Überwachung des Absenkzieles<br />

und der Durchführung des Grundwassermonitorings zur Überwachung des Grundwasseranstieges<br />

im Bereich der Ortschaft Rotberg und der Grundwasserdynamik im Bereich des Selchower Flutgrabens,<br />

sind gemäß § 56 Abs. 1 BbgWG i. V. m. § 35 WHG den zuständigen Behörden zwei Monate vor Beginn<br />

der Maßnahme anzuzeigen.<br />

12.6.1.1 Grundwasserentnahme mit Ableitung und Absenkziel<br />

Die Ermittlung der dem Antrag zugrunde liegenden Fördermengen basiert auf dem langjährigen mittleren<br />

Grundwasserstand sowie auf modellierten Hochgrundwasserverhältnissen für ein HGW25 für die<br />

Bauabschnitte G 1 - G 11. Vorgesehen ist eine offene Wasserhaltung mit Wiederversickerung.<br />

12.6.1.1.1 Grundwasserentnahme<br />

Die max. Fördermengen werden<br />

- zu Beginn der Absenkung auf 58,4 T m³/Tag – für max. 30 Tage bis zum Erreichen des Absenkzieles<br />

und<br />

- für den laufenden Betrieb auf 49,2 T m³/Tag<br />

begrenzt.<br />

Für die einzelnen Bauabschnitte werden die mittleren Fördermengen der einzelnen Baujahre wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

1. Baujahr ca. 29.700 m³/d,<br />

2. Baujahr ca. 31.600 m³/d,<br />

3. Baujahr ca. 33.600 m³/d,<br />

4. Baujahr ca. 21.250 m³/d,<br />

5. Baujahr ca. 19.250 m³/d.<br />

Diese Fördermengen gelten bei einer mittleren Grundwasserneubildung.<br />

Soweit es zu einer überdurchschnittlichen Grundwasserneubildung kommen sollte, werden die folgenden<br />

mittleren Fördermengen bei HGW25 festgesetzt:

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