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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 318 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die tägliche Auslegungsdauer ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt, die Regelung dieser Frage somit<br />

dem Organisationsermessen der Gemeinde überlassen. Daher kann sich die tägliche Auslegungsdauer<br />

grundsätzlich an den allgemeinen Öffnungszeiten der Behörde für den Publikumsverkehr ausrichten<br />

(Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 73 Rn. 75 unter Hinweis auf BVerwG vom 13.09.1985,<br />

BayVBl. 1986, 153).<br />

Die tägliche Auslegungsdauer in den jeweiligen Auslegungslokalen entsprach diesen Anforderungen.<br />

Es ist nicht erforderlich, eine Einsichtnahme auch außerhalb der Zeiten für den Publikumsverkehr zu<br />

ermöglichen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 73 Rn. 40).<br />

Die Anzahl der je Auslegungsstelle ausgelegten Sätze von Planantragsunterlagen richtete sich zunächst<br />

nach der Einwohnerzahl und somit der Anzahl der voraussichtlich Betroffenen im Einzugsbereich<br />

der jeweiligen Auslegungsstelle. Darüber hinaus wurden weitergehende Wünsche der jeweiligen Gemeinden,<br />

Ämter, Bezirksämter und Senatsverwaltungen hinsichtlich der Anzahl der Sätze der Planantragsunterlagen<br />

berücksichtigt. Jeder Auslegungsstelle wurde die von ihr gewünschte Anzahl zur Verfügung<br />

gestellt. Auch Nachanforderungen von Unterlagen waren den Auslegungsstellen während der<br />

Auslegung noch möglich.<br />

Den Einsichtsberechtigten muss eine störungsfreie Einsicht der Pläne ermöglicht werden. Wenn starker<br />

Andrang herrscht, muss der einsichtnehmende Bürger die damit verbundenen Wartezeiten grundsätzlich<br />

hinnehmen und es besteht im Interesse aller Einsichtsberechtigter die Möglichkeit, die Einsichtsnahmezeit<br />

in einem solchen Fall angemessen zu beschränken (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage,<br />

2003, § 73 Rn. 76).<br />

Dass einzelnen interessierten Bürgern kein eigenes Planantragsexemplar zur Verfügung gestellt wurde,<br />

während Amtsdirektoren und Bürgermeister einen kompletten Planantragssatz erhielten, ist keine ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlung. Nach § 73 Abs. 2 VwVfGBbg sind die Behörden, deren Aufgabenbereich<br />

durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme aufzufordern und der Plan ist in den Gemeinden,<br />

in denen sich das Vorhaben auswirkt, auszulegen. Bereits das Gesetz sieht somit eine unterschiedliche<br />

Behandlung der Träger öffentlicher Belange einerseits und der Betroffenen andererseits vor.<br />

Den Amtsdirektoren und Bürgermeistern sind die Unterlagen als Vertreter der jeweiligen Träger öffentlicher<br />

Belange und nicht als Privatpersonen übersandt worden.<br />

Auszulegen sind alle Planunterlagen, die in die Feststellung einbezogen werden und damit an der<br />

rechtsgestaltenden Wirkung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es teilnehmen sollen, sowie alle Unterlagen,<br />

deren Einsichtnahme zur vollständigen Unterrichtung der potenziell Betroffenen über die Auswirkungen<br />

des Vorhabens aus deren Sicht zwecks Wahrnehmung der Einwendungsbefugnis erforderlich sind<br />

(Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 73 Rn. 47).<br />

Die Planunterlagen wurden der Anhörungsbehörde in Papierform vorgelegt. Da diese Papierform den<br />

vorgenannten Vorgaben entspricht, war eine Bereitstellung der Planantragsunterlagen auf CD-Rom<br />

oder im Internet nicht erforderlich. Den Bürgern stand durch die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben<br />

eine ausreichende Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung.<br />

Auch die Bereitstellung von Gesetzestexten und sonstigen Unterlagen zu den Planfeststellungsunterlagen<br />

ist vom Gesetz nicht gefordert.<br />

Die Auslegung der „Wegweiser für den Planfeststellungsantrag“ lag weder im Verantwortungsbereich<br />

noch im Einflussbereich der Anhörungsbehörde. Die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt

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