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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 674 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Kleingartenrechts zuzuordnen, selbst wenn sie zulässig nach § 20a Bundeskleingartengesetz dauernd<br />

zu Wohnzwecken genutzt werden.)<br />

- in Gewerbegebieten von 69/59 dB(A) tags/nachts<br />

nicht überschreitet.<br />

Ansprüche auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen bestehen deshalb nicht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde bestätigt nach einer Ortsbesichtigung die in den hiermit festgestellten<br />

Planunterlagen enthaltenen Gebietseinstufungen. Dagegen gerichtete Bedenken der Einwender bzw.<br />

Träger öffentlicher Belange sind nicht begründet.<br />

Soweit für die strittigen Gebiete und Anlagen keine Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung<br />

(Dritter Abschnitt des Ersten Teiles im BauGB) oder sonstigen verbindlichen gemeindlichen Regelungen<br />

(u. a. entsprechend Viertem Abschnitt des Ersten Teiles im BauGB) bestanden, wurde deren Schutzwürdigkeit<br />

aus einem Vergleich mit den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV aufgezählten Gebieten und Anlagen<br />

ermittelt. Ferienhaus-, Wochenendhaus- und Kleingartengebiete sind der 3. Schutzkategorie<br />

(Kern-, Dorf- und Mischgebiet) zuzuordnen. Im Bereich Kienberg überwiegt eine derartige Nutzung die<br />

Wohnnutzung deutlich.<br />

Im Gutachten M 6 ist nachgewiesen, dass mit den straßenbaulichen Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus<br />

keine erheblichen, über den Immissionsgrenzwerten gemäß der 16. BImSchV liegenden<br />

Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind.<br />

Die aufgrund der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV konkretisiert<br />

die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für den Bau und den Betrieb von Straßen<br />

aus der gesetzlichen Verpflichtung ergeben, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche<br />

Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen<br />

durch Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />

Daraus folgt, dass Lärm unterhalb der Immissionsgrenzwerte als zumutbar gilt. Die Grenze gesundheitlicher<br />

Gefahren wird durch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht erreicht.<br />

Werden die für das jeweilige Gebiet geltenden Immissionsgrenzwerte nicht überschritten, darf davon<br />

ausgegangen werden, dass keine erheblichen Belästigungen und keine Gesundheitsgefährdungen für<br />

die Lärmbetroffenen zu erwarten sind.<br />

Für Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den straßenbaulichen Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus<br />

sind die Orientierungswerte der DIN 18005-1:2002-07 Schallschutz im Städtebau nicht<br />

maßgeblich. Diese Norm ist eine Orientierungshilfe empfehlenden Charakters für die städtebauliche<br />

Planung. Sie nimmt nicht für sich in Anspruch, Aussagen für die Entscheidung über den erforderlichen<br />

Lärmschutz im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zu treffen (Nr. 1 der DIN 18005-1:2002-07). Sie<br />

kann allerdings Anhalt für die Beurteilung der Auswirkungen einer planfestzustellenden Straßenbaumaßnahme<br />

auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung einer Gemeinde im Rahmen der fachplanerischen<br />

Abwägung sein. Die Planfeststellungsbehörde sieht allerdings keine konkreten Möglichkeiten,<br />

die Lärmauswirkungen weiter zu minimieren.<br />

Das Amt für Immissionsschutz Wünsdorf hat mit Schreiben vom 03.07.2000 in bezug auf die Verkehrsanbindung<br />

angemerkt, dass, sofern - aus welchen Gründen auch immer- von den zulässigen Höchstge-

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