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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 812 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine Vermeidung des Konflikts IE 495 erscheint nicht sinnvoll. Das betroffene Biotop BHB 1655 hat eine<br />

Gesamtgröße von ca. 0,5 ha und wird zusätzlich von den Konflikten FS 210, FS 211, FS 219, FS 226,<br />

SU 538 und SU 539 in Anspruch genommen. <strong>Der</strong> Konflikt IE 495 umfasst gemessen am Gesamtverlust<br />

des Biotops nur einen geringen prozentualen Anteil (ca. 6 %). Ein Verlust des Biotops kann durch die<br />

Vermeidung des besagten Konfliktes alleine nicht verhindert werden. Die dahingehende Forderung des<br />

Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung aus der Stellungnahme vom 28.04.2004 ist<br />

daher zurückzuweisen.<br />

<strong>Der</strong> Konflikt IR 512 ist im Rahmen der Planänderung Nr. 01 entfallen.<br />

15.1.5.3.7 Weiterer Biotop-, Boden- und Gewässerschutz in der Bauphase<br />

Aufgrund entsprechender berechtigter Forderungen von Fachbehörden sowie der im Kapitel 5 der ergänzten<br />

Fassung des LBP aufgeführten Vermeidungsmöglichkeiten für die Bauphase werden Maßnahmen<br />

zum Ausschluss von Beeinträchtigungen der Biotope, des Bodens und des Schutzguts Wasser<br />

festgelegt.<br />

So wird durch Nebenbestimmung sichergestellt, dass Baustelleneinrichtungen grundsätzlich nicht auf<br />

hochwertigen Biotopen und Böden eingerichtet werden und dass Baustelleneinrichtungen auf das technisch<br />

erforderliche Maß beschränkt bleiben. Die Einrichtungen sind danach schnellstmöglich zurückzubauen<br />

und zu renaturieren. Verdichtungen der Böden sind durch entsprechende Lockerungen zu beseitigen.<br />

<strong>Der</strong> Erdaushub muss fachgerecht unter Beachtung der Technischen Regeln der Landesarbeitsgruppe<br />

Abfall (LAGA-TR) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“<br />

in der jeweils geltenden Fassung zu verwertet werden. Oberboden soll in Mieten gesichert werden. Zur<br />

Erosionsvermeidung, Nachlieferung organischer Stoffe und Verbesserung des Landschaftsbildes sollen<br />

die Mieten begrünt werden. Bei der Höhe der Mieten muss die Gewährleistung der Hindernisfreiheit<br />

beachtet werden.<br />

Weiterhin wird festgeschrieben, dass Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern durch Stoffeintrag<br />

unabhängig vom Schutzstatus der Gewässer zu vermeiden sind. Boden- und Grundwasserverschmutzungen<br />

sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden.<br />

Um schädliche Stoffeinträge zu verhindern wird bestimmt, dass Lagerflächen nicht auf Gewässerrandstreifen<br />

und in Bereichen hoher und sehr hoher Grundwasserempfindlichkeit angelegt werden. Eine<br />

Lagerung von Bagger- und Räumgut in Uferzonen und in gegenüber Nährstoffeintrag empfindlichen<br />

Vegetationsbereichen ist nicht zulässig.<br />

15.1.5.4 Berücksichtigung weiterer Vermeidungs- und Verminderungsmöglichkeiten in sich anschließenden<br />

Planungsphasen<br />

Für sich erst anschließende Planungsphasen sind weitere Vermeidungs- und Verminderungsmöglichkeiten<br />

in den Kapiteln 5.1 bis 5.6 der ergänzten Fassung des LBP aufgezeigt worden.<br />

15.1.5.4.1 Bauausführung<br />

Durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.20 „Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase“, ab<br />

Seite 121, wird über die bereits konkret festgelegten Maßnahmen hinaus grundsätzlich festgeschrieben,

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