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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 114 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

<strong>Der</strong> Abschluss ist den zuständigen Naturschutzbehörden und der Planfeststellungsbehörde zu melden.<br />

Auf Verlangen ist den unteren Naturschutzbehörden Gelegenheit zur Besichtigung zu geben.<br />

9.1.3 Dauerhafte Pflegemaßnahmen<br />

Ist für Maßnahmen eine dauerhafte Pflege notwendig (z. B. Anlage von Obstwiesen, Kleingewässern,<br />

Gewässerrandstreifen), so haben die Träger des Vorhabens eine fachkundig ausgeführte Pflege für<br />

mindestens 25 Jahre durchzuführen oder anderweitig zu sichern. Den zuständigen Naturschutzbehörden<br />

und der Planfeststellungsbehörde ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.<br />

9.1.4 Erfolgskontrollen<br />

Die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen sowie der Erfolg der Maßnahmen ist den zuständigen<br />

Naturschutzbehörden und der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen.<br />

Eine erste Durchführungskontrolle zur Prüfung, ob die festgesetzten Vermeidungs- , Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen vollständig sowie termin- und fachgerecht ausgeführt wurden, hat zeitnah nach Meldung<br />

des Abschlusses der Maßnahmen zu erfolgen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist den<br />

zuständigen Naturschutzbehörden und der Planfeststellungsbehörde ein abschließender Bericht vorzulegen.<br />

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen Funktionskontrollen<br />

durchzuführen. Die Intervalle der Funktionskontrollen sind in Abhängigkeit vom Zielbiotop, der zu entwickelnden<br />

Biozönose und der Funktionen des Biotops in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden zu<br />

wählen. Bei der Funktionskontrolle ist unter Benennung der angestrebten Zielfunktionen des Biotops<br />

und der Ausgangssituation die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die zu ersetzenden Funktionen<br />

- inklusive der Funktionen des Biotops für die Fauna - zu überprüfen und zu dokumentieren. Über<br />

die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung sind den zuständigen Naturschutzbehörden ebenfalls<br />

abschließende Berichte vorzulegen.<br />

Sollten sich Mängel in der Durchführung der Maßnahmen zeigen oder sollte die vorgesehene Funktion<br />

einzelner Maßnahmen nicht wie geplant erreicht werden, so sind von den Trägern des Vorhabens in<br />

Absprache mit den Naturschutzbehörden Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel durchzuführen. <strong>Der</strong><br />

Erfolg dieser Maßnahmen ist durch eine erneute Kontrolle und die Vorlage eines Kontrollberichts nachzuweisen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist von den abgestimmten Maßnahmen zur Mängelbehebung<br />

und vom Erfolg der Maßnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Planfeststellungsbehörde<br />

behält sich bei Mängeln vor, weitere Regelungen zum Schutz von Natur und Landschaft zu treffen (vgl.<br />

Nebenbestimmung A.II.9.1.24 „Änderungen und Nachbesserungen“, ab Seite 123).<br />

Die Details der Erfolgskontrollen sind einvernehmlich zwischen den Trägern des Vorhabens und den<br />

zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen und der Planfeststellungsbehörde mitzuteilen.<br />

9.1.5 Flächenkataster<br />

Nach Beendigung der Maßnahmen sind die Flächen dem Landesumweltamt mit den zur Führung des<br />

Katasters nach § 16 BbgNatSchG a.F. erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Meldungen sind jährlich,<br />

jeweils zum 31.12. für die im zu Ende gehenden Jahr fertig gestellten Kompensationsmaßnahmen<br />

durchzuführen.

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