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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 115 von 1171<br />

9.1.6 Ausgleichsabgabe für Versiegelung<br />

Die Träger des Vorhabens haben für die nicht kompensierbare Versiegelung von ca. 447 ha Böden eine<br />

Ausgleichsabgabe in Höhe von 7,67 Euro pro m 2, insgesamt 34.262.933 Euro zu leisten. Die Ausgleichszahlung<br />

ist als zweckgebundene Abgabe dem Naturschutzfonds zuzuleiten. Dazu ist der Betrag<br />

direkt an das Land Brandenburg auf das Konto der Deutschen Bundesbank Filiale Potsdam, Kontonummer<br />

160 015 00, Bankleitzahl 16 000 000 zur Haushaltsstelle 10070-111 10 zu entrichten.<br />

Vor Zahlung der Ausgleichsabgabe ist bei der Abt. 8 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz<br />

und Raumordnung schriftlich oder fernmündlich ein Kassenzeichen einzuholen. Das Kassenzeichen<br />

sowie die Bezeichnung des Vorhabens, die Nummer und das Datums des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

sind bei der Zahlung anzugeben.<br />

Die Ausgleichsabgabe ist in zehn aufeinander folgenden Raten zu entrichten. Die erste Rate in Höhe<br />

von 7,5 % des Gesamtbetrages wird 7 Monate nach Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bei<br />

den Trägern des Vorhabens fällig.<br />

Ab dem angezeigten Baubeginn, jedoch frühestens zum 30.06.2006, werden die zweite bis sechste<br />

Rate im Jahresabstand, die siebente bis zehnte Rate im Zweijahresabstand jeweils zum 30.06. fällig.<br />

Dies gilt nur, wenn der Beschluss vollziehbar ist. Die Höhe der Raten ergibt sich wie folgt:<br />

- 2. Rate - Teilbetrag in Höhe von 15 %<br />

- 3. Rate bis 9. Rate - Teilbetrag in Höhe von 10 %<br />

- 10. Rate - Teilbetrag in Höhe von 7,5 %<br />

9.1.7 Amphibienschutz<br />

Die Ausführung der in der Maßnahmenplanung unter AD 121-1, AD 121-2 und AD 121-3 und im Maßnahmenplan<br />

H 6.2-2 E festgestellten Amphibiendurchlässe ist gemäß der Auflage A.II.10.2.4<br />

„Amphibiendurchlässe“, ab Seite 130, durchzuführen. Insbesondere ist das Merkblatt zum Amphibienschutz<br />

an Straßen (MAmS 2000) zu berücksichtigen. Die dort genannten Mindestlängen und Größen<br />

sind einzuhalten.<br />

Die Ausführungsplanung der in der Maßnahmeplanung unter AD 105-1 und AD 110-1 und im Maßnahmeplan<br />

H 6.2.-1E festgestellten Amphibiendurchlässe unter dem Flughafenzaun ist der Luftfahrtbehörde<br />

zur Zustimmung gemäß § 19b und § 29c LuftVG vorzulegen.<br />

9.1.8 Kenntlichmachung von Freileitungen<br />

Die Kenntlichmachung der 110-kV Freileitungen (Vogelschutzmarkierungen) sowie der Einbau von ausreichend<br />

dimensionierten Isolatoren an den Strommasten zur Vermeidung von Stromschlag bei Vögeln,<br />

hat in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu erfolgen.<br />

9.1.9 Flugbetriebsflächen<br />

Aufschüttungen und Abgrabungen im westlichen Bereich der Flugbetriebsflächen Süd, der westlichen<br />

Erweiterungsfläche der Flugbetriebsfläche Nord und des östlich der künftigen Start- und Landebahn<br />

Nord gelegenen Bereichs dürfen nur in dem für die Flugsicherheit notwendigen Umfang vorgenommen<br />

werden.

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