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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 993 von 1171<br />

stimmte Bevölkerungsgruppen wie Mitarbeiter des Flughafens, von Fluggesellschaften und von flughafenaffinem<br />

Gewerbebetrieben werden.<br />

<strong>Der</strong> in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ”Altdorf” der Gemeinde Schulzendorf ist gemäß § 1<br />

Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. <strong>Der</strong> Bebauungsplan liegt innerhalb der Planungszone<br />

Siedlungsbeschränkung II und der Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß Landesentwicklungsplan<br />

Flughafenstandortentwicklung vom 28.10.2003 (GVBl. II, S. 594) und umfasst 30<br />

Wohneinheiten. Gemäß Ziel 5 des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung dürfen neue<br />

Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung II nicht<br />

geplant werden. Soweit im oben beschriebenen Sinne ein Gepräge der Gemeinde Schulzendorf als<br />

touristisches Zentrum mit denkmalgeschützter Substanz anzuerkennen ist, ist eine nachhaltige Beeinträchtigung<br />

nicht erkennbar. Insbesondere beeinträchtigt das Vorhaben in der Planungszone Siedlungsbeschränkung<br />

II die der Gemeinde nach den landesplanerischen Vorgaben allein noch mögliche<br />

Nachverdichtung im Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht.<br />

22.2.6.3.2 Kirchen<br />

Die Kirchengutsgarantie gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung ist<br />

nicht verletzt. Bezüglich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG ist die Evangelische Kirche in Berlin-<br />

Brandenburg in gleicher Weise geschützt wie jeder andere Grundstückseigentümer.<br />

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie einzelne Kirchengemeinden tragen vor, dass die<br />

zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags erforderlichen Vermögenswerte der Kirchengemeinden durch die<br />

Umsetzung des Vorhabens betroffen seien, weil die materielle Qualität der Liegenschaften durch Immissionen<br />

und Beschränkungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ertragsmindernd eingeschränkt<br />

oder ihr Verkehrswert durch das geplante Vorhaben gemindert werde. Darüber hinaus beschränke<br />

oder verhindere das geplante Vorhaben die freie Verfügung über das Eigentum. Betroffen<br />

hiervon seien beispielsweise bebaute und unbebaute Grundstücke der Kirchengemeinden Berlin-<br />

Grünau, Neu Zittau, Rahnsdorf, Berlin- Müggelheim, Berlin-Schmöckwitz, Mahlow, Glasow, Blankenfelde,<br />

Schulzendorf, Waltersdorf, Wildau, Waßmannsdorf und Selchow. Die genannten Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Vermögenswerte und das Eigentum der Kirche und ihrer Gemeinden hätten, soweit<br />

das nach Art. 14 Abs. 2 GG zumutbare Maß überschritten wird, zu angemessenen Ersatz- und Ausgleichsleistungen<br />

zu führen.<br />

Die Einwendungen sind hinsichtlich der Betroffenheit (Immissionen, Beschränkung der baulichen Nutzung)<br />

auf Pauschalbehauptungen beschränkt.<br />

Die Kirchengutsgarantie gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung ist<br />

nicht verletzt. Die Kirchengutsgarantie nach Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung gewährleistet<br />

das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und ihrer Vereine, nur soweit er Kultus-,<br />

Unterrichts- oder Wohltätigkeitszwecken gewidmet ist. Nur das für diese Zwecke bestimmte Vermögen<br />

der Religionsgemeinschaften wird durch Art. 138 Weimarer Reichsverfassung gewährleistet (Hemmrich<br />

in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2003, Art. 140, Rn 40). Staatliche Schulen und Friedhöfe fallen damit<br />

bereits per definitionem aus dem Schutzbereich der Norm heraus. Schutzzweck der Vorschrift ist es, die<br />

widmungsgemäße Funktion des kirchlichen Vermögens bei der Erfüllung religiöser Aufgaben gegen<br />

Eingriffe des Staates zu bewahren. Die Kirchengutsgarantie sichert damit gleichsam das Selbstbestimmungsrecht<br />

der Kirchen. Sie hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 Weimarer<br />

Reichsverfassung zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen<br />

Grundlagen zu gewährleisten [BVerfG vom 13.10.1998, NVwZ 1999, 753 (754)].

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