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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 975 von 1171<br />

Im Ergebnis überwiegen nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde die öffentlichen Zielsetzungen<br />

für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld das Interesse der durch Enteignung Betroffenen<br />

an der Erhaltung ihres Eigentums. Sie sind geeignet, sich auch gegen die Grundrechtspositionen aus<br />

Art. 14 Abs. 1 GG der zu enteignenden Grundeigentümer durchzusetzen. Häufig haben die betroffenen<br />

Grundstückseigentümer ihre Flächen für landwirtschaftliche Nutzungen verpachtet. Das konkrete hauptsächliche<br />

Interesse der Grundstückseigentümer ist damit auf einen Kapitalertrag gerichtet. Geltend<br />

gemachte individuelle Betroffenheiten von Grundstückseigentümern werden gesondert betrachtet (siehe<br />

Abschnitt C.II.22.2.8 „Individuelle Einwendungen von Grundstückseigentümern“, ab Seite 1001). Soweit<br />

Grundeigentum für die eigene berufliche Existenz benötigt wird, sind die betrieblichen Auswirkungen<br />

gesondert abgewogen und berücksichtigt worden (siehe Abschnitt C.II.22.3 „Wirtschaftliche Belange“,<br />

ab Seite 1025).<br />

Die Eingriffe in das Eigentumsrecht sind nur vermeidbar, wenn es den Trägern des Vorhabens gelingt,<br />

das Eigentum an den benötigten Flächen oder an den Rechten zur gegenständlich oder zeitlich beschränkten<br />

Nutzung an ihnen freihändig zu erwerben. Die Träger des Vorhabens haben seit Beginn des<br />

Planfeststellungsverfahrens zahlreiche in Anspruch zu nehmende Grundstücke erworben bzw. Optionsverträge<br />

abgeschlossen. Dennoch konnten noch nicht alle in fremdem Eigentum stehenden Flächen<br />

vertraglich gebunden werden. Im Falle des Scheiterns der einvernehmlichen Lösung bleibt das Verfahren<br />

vor der Enteignungsbehörde.<br />

In einer Einwendung wird ein finanzieller Ausgleich für die Nutzungsbeschränkung gefordert.<br />

Die finanzielle Entschädigung für eine dauerhafte Beschränkung eines Grundstückes wird zwischen<br />

dem Grundstückseigentümer und den Trägern des Vorhabens im Wege einer freiwilligen Vereinbarung,<br />

im Allgemeinen durch eine Grunddienstbarkeit, geregelt, die eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung<br />

vorsieht. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Höhe der Entschädigung gemäß<br />

§§ 27, 28 EntGBbg, 28 LuftVG bzw. 22 AEG durch die Enteignungsbehörde festgesetzt. Es wird nicht<br />

nur eine Entschädigung für den Entzug des Enteignungsobjektes, sondern auch für sonstige Vermögenseinbußen<br />

gewährt, die als erzwungene oder unmittelbare Folgen der Enteignung auftreten (§ 8<br />

Abs. 2 Nr. 2, § 11 EntGBbg).<br />

Die Deutsche Telekom AG hat in ihrer Stellungnahme vom 04. Juli 2000 daraufhingewiesen, dass bei<br />

der Verlegung ihrer Anlagen (Antrag, Band C 2 Bauwerksverzeichnis Straße Nr. 8, 108, 312) aus den<br />

bisher öffentlichen Verkehrswegen auf privaten Grund auf einem Grundstücksstreifen von 2,00 m Breite<br />

eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Deutsche Telekom AG einzutragen sei.<br />

In der Planfeststellung ist nicht über Telekommunikationslinien zu entscheiden (vgl. Nr. 31 der Richtlinien<br />

für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz 2002). Gemäß § 57 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz<br />

kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg ist, die Errichtung,<br />

den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien nicht verbieten, wenn bereits eine durch<br />

ein Recht gesicherte Leitung auf dem Grundstück verläuft und für die Telekommunikationslinie mit genutzt<br />

wird oder das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Er<br />

kann einen Ausgleich in Geld verlangen (§ 57 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz). Die Kosten werden<br />

gemäß Nr. 1 des Bauwerksverzeichnisses Straße von den Trägern des Vorhabens übernommen.<br />

In einigen Einwendungen wird bemängelt, dass der Plan keine Aussagen zu den sich aus dem Bauschutzbereich<br />

ergebenden Nutzungseinschränkungen bzw. zum Erwerb von Grundstücken dort enthalte,<br />

obwohl die Nutzung der Grundstücke insbesondere aufgrund der Bauhöhenbeschränkung kaum<br />

noch möglich sei, z. B. in Glasow, "Siedlung Kienitz" und in Waßmannsdorf. Die Festsetzung des Bauschutzbereiches<br />

widerspreche außerdem den Planungen der Gemeinden in Flächennutzungsplänen

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