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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1098 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

möglicher Beeinträchtigung von Naturschutz- und Erholungsgebieten, Angaben zur Anzahl der Betroffenen<br />

an den Alternativstandorten sowie Berechnungen des Fluglärms und der Schadstoffe an den<br />

Alternativstandorten. Weiter hätten Angaben über erforderliche Lärmschutzmaßnahmen an den einzelnen<br />

Standorten, Angaben über verkehrliche Anbindungen an Schiene und Straße sowie erforderliche<br />

Rückbau- und Umbaumaßnahmen an Infrastruktureinrichtungen, Störfallrisiken/Störfallfolgen und Bodenverunreinigungen/Altlasten<br />

bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde reicht die in der vorgelegten Unterlage erreichte Untersuchungstiefe aus. <strong>Der</strong><br />

Detaillierungsgrad der Darstellung von Alternativen ist naturgemäß nicht der gleiche, wie der für das von<br />

den Trägern des Vorhabens beantragte Projekt. Für eine Prüfung im Rahmen der UVP ist entscheidend,<br />

ob das Vorhabensziel mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt erreicht werden könnte. Für<br />

die Planfeststellungsbehörde ist es aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass an anderen<br />

möglichen Standorten eine Vorhabensrealisierung mit erheblichen, wenn auch bezogen auf einzelne<br />

Schutzgüter anderen Auswirkungen verbunden sein würde.<br />

Weiter wurde kritisiert, die Träger des Vorhabens hätten die Umweltauswirkungen an einzelnen Alternativstandorten<br />

in unzulässiger Weise dargestellt oder bewertet. So würden für die Standorte Sperenberg<br />

und Jüterbog die möglichen Auswirkungen auf die Grundwassersituation (hohe Grundwasserstände,<br />

Trinkwassergewinnung bezüglich des Wasserwerkes Luckenwalde II) und die Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft (z. B. die Lage in einem gemeldeten FFH-Vorschlagsgebiet am Standort Jüterbog) überbewertet.<br />

Gleichzeitig blieben die im Vergleich zu Schönefeld wesentlich geringeren Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Mensch unberücksichtigt. Die zu erwartenden Auswirkungen am Standort des Ausbauvorhabens<br />

Schönefeld seien in nicht ausreichender Weise berücksichtigt oder falsch dargestellt worden.<br />

Hierzu wurden im Wesentlichen die im Übrigen bereits vorgebrachten Bedenken gegen das Vorhaben<br />

angeführt. Demzufolge wäre bei dem Standortvergleich zu berücksichtigen, dass sich durch das Ausbauvorhaben<br />

weitere erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Müggelsee und das Köpenicker Teufelsseemoor<br />

als FFH-Vorschlagsgebiete, die überregionalen Erholungsräume der Grünauer und Grünheider<br />

Seen- und Waldgebiete sowie des Müggelsees und des Regionalparks Müggelspree und auf das<br />

FFH-Vorschlagsgebiet „Glasowbachniederung“ ergeben würden. Auch ergäben sich Auswirkungen auf<br />

die Trinkwasserschutzzonen und Wasserfassungen (z. B. in Bohnsdorf, Johannisthal, Altglienicke, Köpenick,<br />

Rahnsdorf, Friedrichshagen, Rangsdorf und Eichwalde).<br />

Diese Einwände werden zurückgewiesen. Die Angaben zu den einzelnen Alternativstandorten werden<br />

durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der UVP einer eigenständigen Würdigung unterzogen.<br />

Diese Würdigung, und nicht die Wertung der Träger des Vorhabens, ist Grundlage der Entscheidung.<br />

Die Bewertung der Umweltauswirkungen in den vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen<br />

entspricht nicht der in den nachfolgenden Abschnitten dargestellten Auffassung der Planfeststellungsbehörde.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erheblichen Umweltauswirkungen<br />

am Standort des Ausbauvorhabens vor allem durch Verlärmung von Siedlungs- und Erholungsräumen<br />

und durch den Verlust von wertvollen Lebensräumen für Tiere und Pflanze entstehen. Diese sind<br />

durch die in den Abschnitten C.II.10 „Lärm“ und C.II.15 „Natur und Landschaft“ angeordneten Maßnahmen<br />

weitgehend beherrschbar bzw. zu kompensieren. Hinsichtlich der übrigen Umweltauswirkungen<br />

ergeben sich keine Hinweise, dass an den Alternativstandorten die Vorhabensziele mit geringeren Auswirkungen<br />

auf die Umwelt erreicht werden könnten.<br />

3.3 Technischen Alternativen einzelner Vorhabensbestandteile<br />

Die Träger des Vorhabens haben technische Alternativen für einzelne Vorhabensbestandteile auf konzeptioneller<br />

Ebene dargestellt. Die Planfeststellungsbehörde hat diesbezügliche Ausführungen in der<br />

UVS (N 3), Ergänzungen zur UVS und der ergänzten Fassung des LBP unter Umweltgesichtpunkten<br />

geprüft. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde drängen sich auf dieser Ebene keine weiteren Alterna-

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