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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil E - Kostenentscheidung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1169 von 1171<br />

E Kostenentscheidung<br />

Die Träger des Vorhabens haben als Antragsteller gemäß §§ 1, 14 VwKostG die Kosten des Planfeststellungsverfahrens<br />

zu tragen.<br />

Die Entscheidung ist gemäß §§ 2 und 3 VwKostG i. V. m. §§ 1 und 2 LuftKostV und Abschnitt V Nr. 7<br />

des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.<br />

Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen sind gemäß § 10 des VwKostG in Verbindung mit § 3<br />

LuftKostV von den Trägern des Vorhabens zu erstatten.<br />

Die Höhe der festzusetzenden Gebühr und die zu erstattenden Auslagen werden - soweit die Auslagen<br />

nicht bereits im Laufe des Verfahrens erstattet wurden - gesondert festgesetzt.<br />

Die den Einwendern und den beteiligten Behörden und Verbänden erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

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