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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 283 von 1171<br />

C Entscheidungsgründe<br />

I Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

1 Notwendigkeit der Planfeststellung<br />

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen bestehende Flughäfen nur geändert werden, wenn im Falle der<br />

wesentlichen Änderung der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist. Die Voraussetzungen von § 8<br />

Abs. 3 und § 8 Abs. 2 LuftVG für den Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren liegen offensichtlich<br />

nicht vor. Mit dem Ausbauvorhaben werden neue Flugbetriebsflächen geschaffen und damit Funktion<br />

und Kapazität des Flughafens insgesamt wesentlich geändert. Zudem werden öffentliche Belange und<br />

die Rechte Dritter durch die Anlage einer neuen Start- und Landebahn in erheblichem Umfang beeinträchtigt.<br />

Das Vorhaben ist somit in vollem Umfang planfeststellungspflichtig. Die vorgängige Änderung<br />

der luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist nicht Voraussetzung für die Durchführung<br />

des von den Trägern des Vorhabens beantragten Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des<br />

Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (§ 8 Abs. 6 LuftVG, § 10 Abs. 1 VerkPBG).<br />

2 Zuständigkeit<br />

Das MSWV des Landes Brandenburg ist zuständige Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Berlin-<br />

Schönefeld (§ 10 Abs. 1 LuftVG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Bestimmung der zuständigen<br />

Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt im Land Brandenburg (Luftfahrtzuständigkeitsverordnung - LufaZV)<br />

vom 2. Juli 1994 in der Fassung vom 26.02.1999 (GVBl. II 99, Seite 168).<br />

3 Umfang der Planfeststellung<br />

Die luftrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlichrechtlichen<br />

Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).<br />

Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern des Vorhabens und<br />

den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).<br />

Durch die luftrechtliche Planfeststellung nach §§ 8, 9 LuftVG wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich<br />

der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten<br />

Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwVfGBbg i. V. m. § 9 Abs. 1 LuftVG).<br />

Hiernach umfasst die luftrechtliche Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-<br />

Schönefeld auch Vorhaben, die Gegenstand einer eigenständigen Planfeststellung sein könnten.<br />

Die folgenden Vorhaben wurden dementsprechend in die luftrechtliche Planfeststellung einbezogen:<br />

- Die Verkehrsanbindung Straße als Folgemaßnahme i. S. v. §§ 9 Abs. 1 LuftVG i. V. m. 75 Abs. 1<br />

Satz 1 VwVfGBbg mit dem Neubau folgender Straßen:<br />

• Anschluss an die geplante BAB 113n<br />

• Anbindung Ost an die B 96a<br />

• Anbindung West (L 75/K 6163)

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