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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 174 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

15) Die Eignung der unter Nr. 13) und 14) geforderten und zum Einsatz kommenden technischen Sicherheitseinrichtungen<br />

sowie die mit ihnen in der Praxis erreichbaren Genauigkeitsklassen sind<br />

während der unter Nr. 1 geforderten Vorprüfung nachzuweisen.<br />

16) Die erforderlichen Prüfabstände für die Durchführung des Druck-Temperatur-Messverfahrens zum<br />

Erkennen von schleichenden Undichtheiten sind im Rahmen der Vorprüfung durch den Sachverständigen<br />

festzulegen und in die für die Gesamtanlage zu erstellende Betriebsanweisung aufzunehmen.<br />

17) An geeigneten Stellen der Verbindungsleitungen (z. B. an Einspeisestellen und am Ausgang von<br />

Pumpstationen) müssen Einrichtungen zum Messen der Betriebsdrücke in den Verbindungsleitungen<br />

vorhanden sein. Die Messeinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam<br />

sein.<br />

18) Die Verbindungsleitungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die selbsttätig verhindern,<br />

dass während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Überdrücke und Temperaturen<br />

auftreten. Die Aussage, dass in der Anlage keine unzulässigen Drücke und Temperaturen auftreten<br />

können, ist vom Sachverständigen in der gutachtlichen Stellungnahme im Zuge der Vorprüfung<br />

zu attestieren.<br />

19) An den Verbindungsleitungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die Verluste<br />

im Schadensfall begrenzt werden können. Art, Anzahl und Anordnung dieser Einrichtungen sind unter<br />

Berücksichtigung des technischen Aufbaus der Anlage und der örtlichen Verhältnisse festzulegen.<br />

20) Die Absperreinrichtungen müssen jederzeit von Hand betätigt werden können. Darüber hinaus<br />

müssen sie durch Fernwirkeinrichtungen von einer zentralen Stelle aus betätigt werden können.<br />

21) Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen betriebsmäßig aus Betriebseinrichtungen (z. B. Wellendichtungen,<br />

Probeentnahmestellen) austretende Flüssigkeiten aufgefangen und einem Leckflüssigkeitsbehälter<br />

zugeführt werden können.<br />

22) In der Pumpstation ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Auffangraum) sicherzustellen, dass bei<br />

einem Schadensfall keine gefährdenden Flüssigkeiten auf benachbarte Flächen fließen. Die Größe<br />

des Auffangraumes ist nach der im ungünstigsten Fall austretenden Menge an gefährdenden Flüssigkeiten<br />

und den im Schadensfall wirksam werdenden Sicherheitsvorkehrungen zu bemessen.<br />

23) <strong>Der</strong> Auffangraum der Pumpstation sowie die Schieberschächte sind mit einer Einrichtung auszurüsten,<br />

die in der Betriebszentrale einen Alarm auslöst, sobald die Einrichtung mit der austretenden<br />

Flüssigkeit in Berührung kommt.<br />

24) Zum Einsatz vorgesehene Leckagesonden sind geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung<br />

mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis, CE-Zeichen oder gewerberechtlicher (nunmehr<br />

arbeitsschutzrechtlicher) Bauartzulassung handelt, die nach Angaben des Herstellers für den konkreten<br />

Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist. Sie hat bei einer im Bereich der Sonde<br />

vom Boden der Auffangeinrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5,0 cm Alarm<br />

durch ein optisches und akustisches Signal auszulösen. Die entsprechenden Eignungsnachweise<br />

sind im Rahmen der Vorprüfung gegenüber dem Sachverständigen zu führen.

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