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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 409 von 1171<br />

7.1.2.1 Betriebliche Anforderungen<br />

Aufgrund der betrieblichen Anforderungen kann der Achsabstand der Start- und Landebahnen grundsätzlich<br />

in einem Bereich von minimal 1.600 m bis maximal 2.300 m liegen. Im Ergebnis der Konfigurationsanalyse<br />

wurde unter Bewertung aller relevanten Aspekte ein optimaler Abstand von 1.900 m ermittelt.<br />

Die an das beantragte Ausbauvorhaben gestellten betrieblichen Anforderungen werden von dem System<br />

aus zwei parallelen Start- und Landebahnen mit einem Achsabstand von 1.900 m, welches für einen<br />

unabhängigen Flugbetrieb ausgelegt ist, erfüllt. Bei einem Achsabstand der Start- und Landebahnen<br />

von 1.900 m verbleiben zwischen den Bahnen ausreichende Flächen, um die für die Passagier-<br />

und die Frachtabfertigung notwendigen Anlagen wie Vorfelder, Passagierabfertigungsgebäude und<br />

Frachtabfertigungseinrichtungen zwischen den beiden Start- und Landebahnen zu platzieren. Auf diese<br />

Weise werden einerseits die vorhandenen Flächen optimal genutzt, andererseits werden für die Luftfahrzeuge<br />

aus ökologischen sowie ökonomischen Gründen möglichst kurze Wege für das Rollen erreicht.<br />

7.1.2.1.1 Ausrichtung des Bahnsystems<br />

Aus technischen und flugbetrieblichen Gründen starten und landen Flugzeuge gegen den Wind, die<br />

Ausrichtung der Start- und Landebahnen ist daher durch die am Standort vorherrschende Windrichtung<br />

vorgegeben. Die Ergebnisse des amtlichen Gutachtens des DWD über die flugklimatischen Verhältnisse<br />

des Flughafens Berlin-Schönefeld bestätigen die Ausrichtung des Start- und Landebahnsystems und<br />

weisen für die Start- und Landebahnen einen Benutzbarkeitsfaktor von über 99 Prozent aus. Nach den<br />

Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO<br />

sind unter Normalbedingungen Starts und Landungen ausgeschlossen, wenn die Querwindkomponente<br />

mehr als 20 Knoten beträgt. Eine Drehung des Bahnsystems aus der Hauptwindrichtung heraus, würde<br />

deshalb aus flugbetrieblichen Gründen dazu führen, dass der Benutzbarkeitsfaktor erheblich sinkt und<br />

der Flughafen somit nur noch mit Einschränkungen anfliegbar wäre.<br />

<strong>Der</strong> ausgebaute Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld könnte damit seine Verkehrsfunktion nicht mehr<br />

in vollem Umfang erfüllen. Die Region Berlin und damit auch die Bundeshauptstadt wäre bei ungünstigen<br />

Wetterlagen möglicherweise über einen längeren Zeitraum auf dem Luftweg nicht zu erreichen.<br />

Eine Verschwenkung der Start- und Landebahnen gegenüber der Hauptwindrichtung scheidet daher<br />

aus. Auch eine nicht parallele Anordnung der neuen Start- und Landebahn zur bestehenden Bahn<br />

scheidet aus. Die Ausrichtung der neuen Start- und Landebahn muss sich zwangsläufig an der Ausrichtung<br />

der bestehenden Start- und Landebahn orientieren, da sich bei einer Verschwenkung der neuen<br />

Bahn gegenüber der bestehenden Bahn die An- und Abflugwege der beiden Bahnen kreuzen würden.<br />

Ein unabhängiger Flugbetrieb wäre damit nicht mehr möglich. Dies würde dazu führen, dass das Bahnsystem<br />

nicht mehr über die notwendige Kapazität verfügt, um das den Planungen zugrunde liegende<br />

Verkehrsaufkommen von 360.000 Flugbewegungen pro Jahr zu bewältigen.<br />

7.1.2.1.2 Parallelflugbetrieb<br />

Um das den Planungen zugrunde liegende Verkehrsaufkommen von 360.000 Flugbewegungen mit<br />

einem Zweibahnsystem bewältigen zu können, ist es erforderlich, dass die beiden Bahnen unabhängig<br />

voneinander betrieben werden können. Die Anforderungen der ICAO sehen für zwei unabhängig voneinander<br />

betriebene Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb einen Mindestabstand von<br />

1.035 m vor. Dieser Abstand darf somit keinesfalls unterschritten werden.

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