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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 648 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Das ARC-Gutachten kommt im Ergebnis zu einem zusammengefassten Nachtflugbedarf von<br />

97 Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Prognosejahr 2023 entsprechend nachfolgender<br />

Tabelle:<br />

Flugart Flugbewegungen pro Nacht 2023<br />

Fluggastverkehr<br />

Linienverkehr<br />

Touristikverkehr<br />

Frachtverkehr<br />

Nachtluftpost<br />

34<br />

30<br />

29<br />

4<br />

Summe 97<br />

Mit dem Blick auf den langen Prognosezeitraum und die Unsicherheit, die grundsätzlich allen Schätzverfahren<br />

innewohnt, ist dieses Gesamtergebnis nach Aussage des Gutachtens als im Rahmen einer<br />

Bandbreite liegend zu interpretieren. Insofern sei der Nachtfluganteil von 8,5 Prozent in der Verkehrsprognose<br />

M 1 (92 Flugbewegungen pro Nacht) ein durchaus realistischer Wert. Bei den Betrachtungen<br />

zu den Lärmwirkungen trägt die Planfeststellungsbehörde dieser Bandbreite Rechnung, indem sie 95<br />

Flugbewegungen pro Nacht bei ihren Überlegungen zu Grunde gelegt hat.<br />

Bezüglich der Notwendigkeit eines auch zur Kernzeit unbeschränkten Nachtfluges kommt das ARC-<br />

Gutachten zu folgenden Ergebnissen:<br />

<strong>Der</strong> Touristikverkehr ist umlaufbedingt und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des preissensitiven Ferienflugverkehrs<br />

auf die Benutzung des Flughafens zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr angewiesen. Die<br />

prognostizierte Steigerung der Nachfrage wird die Stationierung weiterer Flugzeuge zur Folge haben, so<br />

dass auch die Anforderungen einer „homebased airline“ an den Flughafenstandort zu erfüllen sind.<br />

Denselben Zeitrahmen, jedoch mit dem Schwerpunkt auf der Zeitscheibe zwischen 00:00 Uhr und<br />

05:00 Uhr, beansprucht der Frachtverkehr, da Berlin-Schönefeld als Express-Sub-Hub West-/Osteuropa<br />

zu sehen ist. Dürfte während der nächtlichen Kernzeit nicht mehr gelandet und gestartet werden, wäre<br />

der Flughafen Berlin-Schönefeld von der Entwicklung im Frachtgeschäft abgeschnitten.<br />

Schließlich sind für das Funktionieren des Nachtluftpostnetzes Starts und Landungen von Postmaschinen<br />

zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Grundbedingung. Doch muss die Nachtflugregelung auch<br />

für weiteren Nachtflugbedarf, der nicht in den Verkehrsprognosen ausgewiesen wurde wie Wartungsflüge,<br />

Flüge zur Hilfeleistung in Notfällen oder Verspätungen/Verfrühungen, zur Verfügung stehen.<br />

<strong>Der</strong> strukturelle Druck auf die Tagesränder und die Nachtzeit wird eher kräftiger ausfallen, als hier geschätzt<br />

wurde. Die voraussehbare weitere Vergrößerung der Europäischen Union und eine liberalere<br />

Verkehrsrechtsgestaltung mit Ländern außerhalb der EU werden das liberalisierte Umfeld des Luftverkehrs<br />

aufweiten, so dass sich die Konkurrenz zwischen den Airlines nochmals verschärft. Die Flottennutzung<br />

wird als Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit einer Fluggesellschaft in ihrer Bedeutung somit<br />

nochmals zunehmen.<br />

Die Regelung zur Durchführung von Flugbewegungen auf dem ausgebauten Flughafen Berlin-<br />

Schönefeld in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sollte diese Entwicklung in Betracht ziehen,<br />

damit der Flughafen seinen Aufgaben als Standortfaktor für Stadt und Region Berlin/Brandenburg in<br />

dem erforderlichen Maße nachkommen kann. Gelingen kann dies aber nur, wenn der Flughafen Berlin-

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