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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 871 von 1171<br />

In der Zusammenschau überwiegen hier also die Interessen an der Durchführung des Vorhabens, für<br />

das die Inanspruchnahmen der Waldflächen unabweislich sind. Die Interessen an der Walderhaltung<br />

haben, obgleich Waldflächen in einem waldarmen Gebiet mit wesentlicher Bedeutung für Erholung betroffen<br />

sind, zurückzustehen.<br />

15.3.2.5 Forstrechtliche Kompensation<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist nach eingehender Prüfung des Rodeplans (Fassung Mai 2004) und<br />

der ergänzten Fassung des LBP zu der Überzeugung gelangt, dass die Eingriffe in den Wald durch die<br />

in den Maßnahmeblättern und -plänen festgeschriebenen Maßnahmen sowohl forstrechtlich als auch<br />

ökologisch hinreichend ausgeglichen werden.<br />

Als rein forstrechtlicher Ersatz werden für die dauerhaft zu rodenden und umzuwandelnden Flächen<br />

Aufforstungen im Verhältnis 1:2 bis 1:3 vorgesehen. Für die nur vorübergehend zu rodenden Flächen ist<br />

die Wiederaufforstung im Verhältnis 1:1 festgelegt. Im Einzelnen ergibt sich ein Ausgleichsverhältnis für<br />

dauerhafte Inanspruchnahmen bei Nadelholzreinbeständen, Reinbeständen mit Mischungsanteilen,<br />

Nichtholzboden und sonstigen Flächen von 1:2 und bei Laub- und Mischwald von 1:3.<br />

Insgesamt besteht somit ein forstrechtlicher Kompensationsbedarf von 118,8 ha. Dieser Kompensationsbedarf<br />

wird durch die aus naturschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für<br />

die Inanspruchnahme von Waldbiotopen von insgesamt 159,7 ha abgedeckt. Die nachteiligen Wirkungen<br />

der Umwandlungen für die Erholungsfunktion des betroffenen Waldes sind damit hinreichend ausgeglichen.<br />

Naturschutzrechtlich erfolgt die Ermittlung des Kompensationsbedarfs entsprechend der LANA-Methode<br />

mit Kompensationsfaktoren von 1:2 und darüber hinaus bei besonderer ökologischer Wertigkeit der<br />

betroffenen Wälder - also bei Funktionselementen besonderer Bedeutung wie Hortschutzstandorten,<br />

Erholungswald, Erlenbruchwald, u. Ä. - unter Berücksichtigung entsprechender Zuschläge (vgl. Abschnitt<br />

C.II.15.1.6 „Kompensationsverpflichtung, ab Seite 815).<br />

Pauschale Forderungen einer Fachbehörde nach einem rein forstrechtlichen Mindestausgleich von 1:3<br />

werden zurückgewiesen. Nach § 1 LWaldG ist der Wald grundsätzlich „zu erhalten, erforderlichenfalls<br />

zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dauerhaft zu sichern.“ Hieraus ergibt sich, dass<br />

ein Ausgleich von 1:1 aus forstrechtlicher Sicht grundsätzlich ausreichend ist. Insbesondere werden die<br />

von einem Träger öffentlicher Belange aufgezählten möglichen verbundenen Auswirkungen wie Artenverarmung<br />

in Flora und Fauna und Veränderungen des Landschaftsbildes innerhalb des LBP erfasst<br />

und durch entsprechende Zuschlägen berücksichtigt. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Fachbehörde<br />

aufgeführten Verwaltungsvorschrift zu § 8 LWaldG. Die dort aufgeführten Kompensationserfordernisse<br />

sollen die waldrechtlichen und naturschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen (VV § 8 LWaldG<br />

S.1 Einführung). Insofern wird dort keine Unterscheidung zwischen forstrechtlich und naturschutzrechtlich<br />

gebotener Kompensation gemacht. Ein Kompensationsdefizit hinsichtlich der Eingriffe in die Waldflächen<br />

ist somit nicht zu erkennen. Diese Auffassung wird auch von den zuständigen Fachbehörden<br />

(Oberförsterei Ludwigsfelde und Oberförsterei Königs Wusterhausen) mit Stellungnahmen vom<br />

11.05.04 und 27.04.04 bestätigt.<br />

<strong>Der</strong> Forderung einer Fachbehörde nach einer um Acker- und Grünlandwertzahlen sowie Baumartverteilung<br />

ergänzten Darstellung der Kompensationsmaßnahmen, ist im Rahmen der Ausführungsplanung<br />

umzusetzen. Dies wird durch die Nebenbestimmung „Waldbauliche Abstimmung“ sichergestellt und ist<br />

von den Trägern des Vorhabens auch zugesagt worden. Im Rahmen dieser Abstimmung sind auch die

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