03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 954 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Vorhaben selbst kann daher ausgeschlossen werden. Widersprüche des Teilregionalplans „Zentralörtliche<br />

Gliederung“ der Region Oderland-Spree bzw. des Entwurfes des Flächennutzungsplanes der Gemeinde<br />

Gosen-Neu Zittau zum LEP FS bzw. dem planfestzustellenden Vorhaben können daher ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Aus dem planfestzustellenden Vorhaben ergeben sich keine nachteiligen Wirkungen hinsichtlich der<br />

Entwicklung der Gemeinde. Entschädigungs- bzw. Kompensationsansprüche bestehen daher nicht. Die<br />

Forderung, ein Städtebau- und Regionalförderungsprogramm zugunsten der Gemeinden Neu Zittau,<br />

Groß Machnow und Rangsdorf (Raumgemeinschaft „Flughafen Schönefeld“) aufzulegen, wird zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

21.2.11 Gemeinde Zeuthen<br />

Stellungnahme der Gemeinde:<br />

Die Gemeinde Zeuthen macht geltend, dass sich durch das planfestzustellende Vorhaben Einschränkungen<br />

der gemeindlichen Entwicklung, der Sozialstruktur und der Naherholungspotenziale ergäben. In<br />

diesem Zusammenhang wird der Verzicht auf das Vorhaben oder Entschädigungen der Gemeinde geltend<br />

gemacht. Aus Sicht der Gemeinde ergeben sich für Zeuthen Lärmbelastungen in einem Umfang,<br />

der durch die planerische Vorsorge über die Planungszonen Siedlungsbeschränkung gemäß LEP FS<br />

nicht abgedeckt wird.<br />

Zur Betroffenheit durch das Planvorhaben allgemein:<br />

Etwa 25 % der Fläche der südöstlich des geplanten Vorhabens gelegenen Gemeinde Zeuthen (ca.<br />

10.000 Einwohner, 12,66 km²) wird durch die Planungszone Bauhöhenbeschränkung (103 bis 143 m<br />

ü. NN) überlagert. Mit Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Bauhöhe ist aufgrund der ortsüblichen<br />

Bebauung (randstädtische Besiedlung) grundsätzlich nicht zu rechnen. Die Gemeinde ist gemäß<br />

Entwurf des integrierten Regionalplans Lausitz-Spreewald als weiterer Siedlungsschwerpunkt gemäß<br />

G 1.1.3 LEP eV ausgewiesen und erfüllt auch die im LEP eV hierfür festgesetzten Kriterien. Aus dem<br />

LEP FS und als Folge des Vorhabens ergeben sich keine Einschränkungen für eine geordnete Siedlungsentwicklung.<br />

Zu den einzelnen Belangen:<br />

Mit Einschränkungen der gemeindlichen Entwicklung (u. a. auf Wohnen und Naherholung) durch das<br />

geplante Vorhaben ist nicht zu rechnen, insbesondere sind keine Beeinträchtigungen durch Fluglärm zu<br />

erwarten, da Zeuthen weit außerhalb der 55-dB(A)-Lärmkontur (Leq(3,Tag)) liegt. Das geplante Vorhaben<br />

hat daher auch keine Auswirkungen auf die Planungshoheit der Gemeinde Zeuthen. Soweit die Entwicklungsmöglichkeiten<br />

der Gemeinde Zeuthen beschränkt sind, gehen diese Beschränkungen auf den<br />

LEP eV zurück. Auf die Festsetzung von Entschädigungsleistungen im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> besteht<br />

kein Anspruch, da unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!