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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 868 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

satz eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke bestimmt werden oder können sonstige Schutz- und<br />

Gestaltungsmaßnahmen bestimmt werden.<br />

15.3.2.2 Eingriffsdarstellung<br />

<strong>Der</strong> Eingriff in die Waldflächen ist durch die Rodepläne (Fassung Mai 2004) und die ergänzte Fassung<br />

des LBP hinreichend quantifiziert und qualifiziert worden. Alle betroffenen Flächen sind mit ihren jeweiligen<br />

Funktionen erfasst worden. Sämtliche Waldinanspruchnahmen sind in den Antragsunterlagen (Rodeplan<br />

mit Textteil, Bestandsplan und Konfliktplan der ergänzten Fassung des LBP) nach Gemarkung,<br />

Flur, Flurstück und Flächengröße dargestellt. Auf entsprechende Forderung einer Fachbehörde haben<br />

die Träger des Vorhabens zusätzlich eine gesonderte Themenkarte Wald hergestellt, in der alle Informationen<br />

nochmals zusammengefasst sind. Diese erleichtert der zuständigen Fachbehörde ihre Aufgaben<br />

bei Durchführung des Vorhabens. Darüber hinaus wird durch die Nebenbestimmung „Angaben in<br />

der Ausführungsplanung“ sichergestellt, dass die Angaben zu den Umwandlungsflächen der zuständige<br />

Forstbehörde auch gemäß der analog anzuwendenden „Verwaltungsvorschrift zu § 8 Landeswaldgesetz“<br />

(VV § 8 LWaldG) Anlage 5 in entsprechend aufbereiteter Form übergeben werden.<br />

Insgesamt werden 45,4 ha Wald dauerhaft vom Vorhaben in Anspruch genommen. Gemäß der Darstellungen<br />

in den Rodeplänen werden 0,19 ha vorübergehend in Anspruch genommen (insbesondere<br />

durch Baustraßen). Die vorübergehend in Anspruch genommenen Waldflächen, sind wiederaufzuforsten.<br />

Die aufgrund einer Stellungnahme der Forstbehörde in den Rodeplan (Fassung Mai 2004) aufgenommene<br />

sehr kleinflächige Rodung am Zossener Damm im Randbereich eines Waldsaums (Biotoptyp<br />

WMA) stellt aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde keine dauerhafte Nutzungsartänderung dar.<br />

Hier erfolgt die Umverlegung einer bestehenden Trinkwasserleitung in Bündelung mit der Trasse von<br />

anderen, bereits vorhandenen unterirdischen Leitungen. Bei der Umverlegung wird ein Baum entfernt;<br />

die Fläche von 0,006 ha (Konflikt 702, Plan H.3-5) bleibt nach Abschluss der Arbeiten jedoch als Waldfläche<br />

erhalten. Eine Regeneration des Waldsaums wird nach Abschluss der Bautätigkeiten durch eine<br />

Wiesenansaat sichergestellt (vgl. Nebenbestimmung A.II.9.3.2 „Umverlegung der Trinkwasserleitung<br />

am Zossener Damm“, ab Seite 126). Eine Waldumwandlung ist nicht erforderlich.<br />

Randschäden durch Freilegung neuer Waldränder sind nur im geringen Maß zu befürchten. In den<br />

meisten Fällen sind vollständige Waldflächen von Rodungen betroffen. Eine Ausnahme bildet der Anschnitt<br />

der Waldbestände der Groß Kienitzer Berge. Wegen der überwiegend nach Nord-Westen orientierten<br />

Exposition des neuen Waldrandes, ist das Auftreten von Schäden am verbleibenden Bestand<br />

durch Aushagerung und Sonneneinstrahlung nicht zu befürchten.<br />

Entgegen den Befürchtungen einer Fachbehörde bleibt die Waldeigenschaft der durch Eingriffe betroffenen<br />

Restflächen bestehen, denn es entstehen vorhabensbedingt keine Splitterflächen, welche die<br />

nach gültiger Rechtsprechung zu beachtende Mindestgröße für Wald (nach Klose/Orf § 2 Rn. 21 sind<br />

es ca. 400 bis 900 m²) unterschreiten. Insofern besteht für verbleibende, an Rodungsflächen angrenzende,<br />

Waldflächen kein Umwandlungserfordernis.<br />

15.3.2.3 Notwendigkeit<br />

Rodungen sind wegen Überbauungen für die Flugplatzanlage, die Verkehrstrassen, im Schutzstreifen<br />

der 110-kV Freileitung und bei Verlegung einer Leitungstrasse notwendig. Darüber hinaus sind innerhalb<br />

der Sicherheitsflächen dauerhafte Umwandlungen erforderlich, da nach den einschlägigen Vor-

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