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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 510 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Planungsgegenstandes, wie z. B. die zusätzliche Erschließung des Flughafens durch eine Verlängerung<br />

der U-Bahn-Linie 7 oder einen zusätzlichen S-Bahnhof in Waßmannsdorf beinhalten, oder sich auf<br />

eine bedarfgerechte Fertigstellung der gesamten Verkehrserschließung beziehen, entziehen sich der<br />

Regelung durch diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>. Dieser schafft lediglich die planrechtlichen Voraussetzungen<br />

für eine rechtzeitige Baudurchführung des beantragten Plangegenstandes.<br />

Auch Fragen der Baudurchführung selbst können durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht geregelt<br />

werden, da die Wahl der geeignetsten Bauverfahren dem Ausschreibungsverfahren vorbehalten bleiben<br />

muß, um so den Trägern des Vorhabens Entscheidungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

zu ermöglichen. Im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> werden lediglich grundsätzliche Fragen der<br />

Bauausführung, insbesondere bezüglich der Einhaltung spezifischer öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />

geregelt (siehe Abschnitt A.II.19 „Bauphase (Grundsätze)“, ab Seite 198).<br />

Die Belange von mobilitätsbehinderten Menschen - insbesondere die Schaffung barrierefreier kurzer<br />

Wege - werden ebenfalls im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt werden (im Übrigen siehe<br />

auch Auflage A.II.3.5 Nr. 5) zu den Belangen der Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen,<br />

ab Seite 103).<br />

Zur Planung der Schienenanbindung haben auch private Dritte Einwendungen erhoben. Soweit darin<br />

eine individuelle Grundstücksbetroffenheit angesprochen wird, wird auf die Entscheidungen im Abschnitt<br />

C.II.22.2.8 „Individuelle Einwendungen von Grundstückseigentümern“, ab Seite 1001, verwiesen.<br />

Die Hinweise und Anregungen machen deutlich, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger intensiv mit der<br />

Planung auseinandergesetzt haben. Sie lassen jedoch nicht erkennen, in welcher Weise sie von Auswirkungen<br />

der beantragten Planung konkret betroffen sind. Nachteilige Auswirkungen allgemeiner Art<br />

bedeuten noch keine Eingriffe in individuell geschützte Rechtspositionen. Insoweit waren Einwendungen<br />

dieser Art zurückzuweisen. In den Ausführungen in den folgenden Abschnitten wird jedoch auf die<br />

vorgetragenen Argumente eingegangen.<br />

9.1 Verkehrsprognose und Verkehrskonzept<br />

9.1.1 Notwendigkeit einer neuen Schienenanbindung<br />

Die neue Schienenanbindung berücksichtigt in ihrem Verkehrskonzept die zum Flughafen Berlin-<br />

Schönefeld erstellte Luftverkehrsprognose. Auf die entsprechenden Abschnitte zur Luftverkehrsprognose<br />

bzw. die Gutachten im Antrag wird Bezug genommen (Antrag, Band M 1; siehe Abschnitt C.II.4 „Luftverkehrsbedarf“,<br />

ab Seite 350).<br />

Auch die verkehrs- und umweltpolitische Forderung der Landesentwicklungsplanung, einen Anteil des<br />

öffentlichen Verkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen von 50 % anzustreben [vgl. Anlage zur Verordnung<br />

über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28.10.2003 (LEP FS),<br />

Teil IV Begründungen, Punkt 4 Standortanforderungen an die künftige Luftverkehrsanbindung der Region<br />

Berlin/Brandenburg, 4.3 Anforderung 3 Verkehrliche Einbindung (GVBl. II, S. 594)] erfordert die geplante<br />

Schienenanbindung des Flughafens.<br />

Aus dem prognostizierten Passagieraufkommen für den Flughafen ergibt sich, dass dessen Schienenanbindung<br />

ein wichtiges Element zur bedarfsgerechten und umweltfreundlichen Verkehrsbedienung in<br />

einem integrierten Gesamtverkehrssystem bildet. Neben der funktionalen Straßenerschließung soll die

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