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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1068 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Bootsstandsvermietung und Gaststätte mit Außennutzung, Krampenburger Weg, 12559 Berlin,<br />

(Leq(3,Tag) 59,1 dB(A));<br />

- Bootswerft, Bootshaus, Bootsverleih, Imbiss, Bootsbauer, Triglawstraße , 12589 Berlin,<br />

(Leq(3,Tag) 53,4 dB(A));<br />

- Hafenanlage für 40 Sportboote, Bootshalle, Gosener Damm , 12559 Berlin, (Leq(3,Tag) 58,5<br />

dB(A));<br />

- Eisgarten, Ahornstraße, 12589 Berlin, (Leq(3,Tag) 53,6 dB(A));<br />

- Gaststätte mit Freisitz, Berliner Str., 15537 Neu Zittau, (Leq(3,Tag) 52,2 dB(A));<br />

- Gaststätte mit Freisitz, Kirchplatz, 15831 Diedersdorf, (Leq(3,Tag) 60,5 dB(A)).<br />

Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist hinsichtlich der vorstehenden<br />

Betriebe aus folgenden Gründen nicht gegeben:<br />

Bootshäuser und Bootsvermietungen können wie bislang genutzt werden. Sie dienen dem Liegen<br />

der Boote, das unabhängig von Geräuschimmissionen möglich ist. Auch die Bootsvermietung bleibt<br />

möglich, hierbei hat die Frage außer Betracht zu bleiben, inwiefern Kunden vorhanden sein werden,<br />

die Interesse am Mieten eines Bootes haben. Im Übrigen liegen sämtliche Bootseinrichtungen, von<br />

deren Betreibern Einwendungen erhoben wurden, in Bereichen, in denen eine Lärmbelastung mit<br />

einem Leq(3,Tag) von unter 60 dB(A) zu erwarten ist. In den maßgeblichen Bereichen ist eine Kommunikation<br />

im Außenbereich daher ohne erhebliche Beeinträchtigungen möglich.<br />

Ebenso bleibt der Bootsbau an sich möglich; es ist auch nicht vorgetragen, inwieweit er beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Gleiche Erwägungen gelten hinsichtlich des Einwandes, es komme zu einer Beeinträchtigung von<br />

Badeeinnahmen. Das Baden ist weiterhin möglich, die Frage, ob Badegäste die Anlage des Einwenders<br />

benutzen, betrifft eine rechtlich nicht schutzwürdige Chance. Im übrigen ist im Bereich der<br />

Badeanlage mit einer Lärmbelastung durch einen Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 33,3 dB(A) zu<br />

rechnen, was weit unterhalb der Lärmwerte liegt, ab der Belästigungen angenommen werden könnten.<br />

Dasselbe gilt für den Betrieb des Imbiss in der Gartenstraße, als auch des Imbiss in der<br />

Triglawstraße.<br />

Die Gaststätten mit Freisitz werden maximal mit einem Dauerschallpegel von Leq(3,Tag) 60,5 dB(A)<br />

belastet. Die Werte liegen somit erheblich unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze von 65 dB(A), ab der<br />

eine Außenwohnbereichsentschädigung vorgesehen ist. Ebenso wie im Außenwohnbereich besteht<br />

auch im Außenaufenthaltsbereich von Gaststätten generell eine höhere Lärmerwartung. Die Grenze<br />

einer unzumutbaren Lärmbelastung wird daher bei keiner der obenstehenden Gaststätten mit Freisitz<br />

erreicht.<br />

Da die Betriebe somit ihre „ins Werk gesetzten“ unternehmerischen Tätigkeiten weiterhin ausüben<br />

können, liegt kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Es<br />

kommt vielmehr nur zu einer Umfeldänderung und der Veränderung situationsbedingter Erwerbschancen<br />

und -vorteile, die nicht geschützt sind (s. o.). Eine andere Wertung könnte sich nur ergeben,<br />

wenn die Betriebe sich in einer Lage befänden, in der es eventuell zu gesundheitsgefährden-

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