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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 417 von 1171<br />

schen Interessen anerkennt, werden Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen<br />

Einrichtungen von dem Flugsicherungsunternehmen vorgehalten. Für den Verkehrsflughafen<br />

Berlin-Schönefeld hat das BMVBW einen entsprechenden Bedarf anerkannt und die<br />

DFS beauftragt, für den ausgebauten Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld ein Grobkonzept der notwendigen<br />

An- und Abflugrouten zu entwickeln.<br />

Die Instrumentenflugverfahren sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Um entsprechende<br />

Instrumentenflugverfahren am ausgebauten Flughafen etablieren zu können sind jedoch bestimmte<br />

Voraussetzungen, insbesondere in bezug auf die Hindernisfreiheit der Start- und Landebahnen<br />

sowie den Schutz der Navigationsanlagen vor Störungen durch rollende Luftfahrzeuge oder Servicefahrzeuge<br />

bzw. vor Störungen durch Reflexionen an Gebäuden, einzuhalten. Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat sich davon überzeugt und durch Auflagen sichergestellt, dass die maßgeblichen Sicherheitsstreifen<br />

der Start- und Landebahnen und die maßgeblichen Hindernisfreiflächen frei von Hindernissen<br />

im Sinne von Anhang 14 zum Abkommen über die ICAO sind. Die Planfeststellungsbehörde hat die von<br />

den Trägern des Vorhabens vorgelegte Zusammenstellung potentieller, innerhalb des zukünftigen Bauschutzbereichs<br />

gelegener Luftfahrthindernisse von der örtlichen Luftaufsicht am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

anhand einer Ortsbegehung auf Vollständigkeit prüfen lassen. Die von den Trägern des<br />

Vorhabens angegebenen Höhenwerte für die Hindernisse wurden mittels eines lasergestützten Vermessungsgerätes<br />

vom Muster „Leica Vector-Aero“ auf Plausibilität überprüft. Zur Bewertung der flugbetrieblichen<br />

Relevanz der potenziellen Hindernisse hat die Planfeststellungsbehörde eine gutachterliche<br />

Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH eingeholt. In<br />

ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 18.02.2004 kommt die Flugsicherung zu dem Ergebnis, dass<br />

lediglich einzelne Bäume bzw. Baumgruppen die Hindernisbegrenzungsflächen gemäß den Richtlinien<br />

des BMVBW über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb durchdringen<br />

und die Hindernisfreiheit für Luftfahrzeuge im Endanflug bzw. im Anfangssteigflug einschränken.<br />

Die Flugsicherung empfiehlt aus diesem Grund, die entsprechenden Bäume bzw. Baumgruppen<br />

einzukürzen und die Hindernisfreiheit gemäß den Anforderungen der ICAO bzw. den auf diesen Anforderungen<br />

beruhenden Richtlinien des BMVBW herzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat dementsprechend<br />

die Träger des Vorhabens dazu verpflichtet, die Hindernisbegrenzungsflächen frei von Hindernissen<br />

im Sinne von Anhang 14 zum Abkommen über die ICAO zu halten. Diese Verpflichtung bezieht<br />

sich auch auf außerhalb des Flughafengeländes gelegene Hindernisse.<br />

Um die Benutzbarkeit des Flughafens auch bei extrem schlechten Wetterbedingungen mit Sichtweiten<br />

unter 100 m und einer Hauptwolkenuntergrenze unter 60 m zu gewährleisten, sind beide Landebahnen<br />

in beiden Betriebsrichtungen mit einem Instrumentenlandesystem ausgerüstet. Die Ausrüstung der<br />

Landebahnen ermöglicht Präzisionsanflüge gemäß Betriebsstufe III b, d. h. bis zu einer Landebahnsichtweite<br />

von 75 m und einer Entscheidungshöhe von 0 m. Damit ist im Mittel in lediglich 0,2 % der<br />

Stunden die Benutzbarkeit des Flughafens nicht gegeben. Die genauen Standorte der Instrumentenlandesysteme<br />

können in Absprache mit der Flugsicherung erst im Rahmen der Ausführungsplanung endgültig<br />

festgelegt werde. Die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch auf der Grundlage der Grobplanung<br />

der Flugsicherung davon überzeugt, dass die Standorte der Instrumentenlandesysteme und die<br />

zugehörigen Anlagenschutzbereiche frei von störenden Bauwerken und Anlagen gehalten werden können.<br />

7.1.4.2 Sichtflug<br />

<strong>Der</strong> ausgebaute Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld wird grundsätzlich auch mit kleinen Luftfahrzeugen<br />

der allgemeinen Luftfahrt, die häufig nach Sichtflugregeln verkehren, anzufliegen sein. Um eine<br />

gegenseitige Behinderung der nach Instrumentenflugregeln durchgeführten Flüge des gewerblichen<br />

Verkehrs mit großen Flugzeugen und der nach Sichtflugregeln durchgeführten Flüge der Allgemeinen

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