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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1066 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Auch das Musterhaus des Architektenbüros wird bei Überschreitung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenzen<br />

- sofern es bewohnt wird, was aus der Einwendung nicht eindeutig hervorgeht - mit<br />

passivem Schallschutz gemäß der im Abschnitt „Lärm“ getroffenen Entscheidungen ausgestattet.<br />

Es kann außerdem trotz Geräuschimmissionen weiterhin als Anschauungsobjekt dienen und zwar<br />

auch für Interessierte, die außerhalb des vom Vorhaben betroffenen Gebiets bauen wollen. Die<br />

Frage, ob weiterhin interessierte Kunden vorhanden sind, die sich das Musterhaus ansehen und<br />

ggf. entsprechende Aufträge erteilen, ist dagegen lediglich die Frage der Realisierbarkeit einer<br />

rechtlich nicht geschützten Chance.<br />

Für die Frage des Verbleibs solcher Kunden, die nicht im betroffenen Gebiet wohnen, wie z. B. Touristen,<br />

Freizeitgäste, und potentielle Mieter, gilt dasselbe.<br />

Das Bestehenbleiben einer für Mieter, Touristen oder Bauherren interessanten Umgebung stellt ebenfalls<br />

lediglich eine Chance dar, die rechtlich nicht geschützt ist. Solange die Wohnungen, Pensionszimmer,<br />

Gewerberäume etc. aufgrund der Regelungen zur Gewährung des erforderlichen passiven<br />

Lärmschutzes weiterhin ihrer Funktion entsprechend genutzt werden können, liegt kein Eingriff<br />

in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Auch gegen ein Absinken<br />

des Mietspiegels besteht kein rechtlicher Schutz; ebenso wenig ist die Möglichkeit, mit einer ruhigen<br />

Umgebung werben zu können, rechtlich geschützt. Die Durchführung von Installations- und Malerarbeiten,<br />

die Errichtung von Schwimmbädern, etc. bleibt ebenfalls grundsätzlich möglich. Die Absatzmöglichkeiten<br />

stellen dagegen ebenso wie die Kalkulation mit zu einem früheren Zeitpunkt geplanten<br />

Entwicklungen (Wohnbebauung des „Bahnhofsschlags“) lediglich eine rechtlich nicht geschützte<br />

Chance dar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Nichteintritts der vom Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Das Vertrauen auf die Ergebnisse des<br />

Raumordnungsverfahrens „BBI“ ist nicht geschützt; insoweit wird auf die Ausführungen zum Abschnitt<br />

C.II.5 „Raumordnung und Landesplanung“, ab Seite 367, verwiesen. Soweit die Minderung<br />

von Grundstückswerten in den Einwendungen angesprochen wird, wird auf die Ausführungen zu<br />

Wertverlusten im Abschnitt C.II.22.2 „Grundeigentum“, ab Seite 964, verwiesen. Soweit eine Beeinträchtigung<br />

der Nutzbarkeit des Außenwohnbereichs von Wohnungen eingewendet wird, wird auf<br />

die Entschädigungsregelungen im Abschnitt C.II.10.1.8.4.1 „Außenwohnbereiche“, ab Seite 660,<br />

zum Thema Lärm verwiesen.<br />

Ebenfalls nicht rechtlich geschützt ist das Vertrauen auf den unveränderten Erhalt einer Umgebung,<br />

in der Investitionen getätigt werden, wie z. B. der Erwerb von Grundstücken, die Schaffung von<br />

Wohnraum oder die Gartengestaltung.<br />

Selbst für den Fall, dass es zu einer Existenzgefährdung einzelner Betriebe allein aufgrund eines<br />

Kundenverlustes kommt, ohne dass die betriebliche Tätigkeit an sich beeinträchtigt wird (insoweit<br />

wird auf das Kapitel Betriebsbeeinträchtigungen durch Immissionen verwiesen), besteht mangels<br />

Eingriffs in ein geschütztes Recht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2, Satz 3<br />

VwVfGBbg.<br />

Als betroffenes Recht Dritter kommen hier außerdem das Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12<br />

Abs. 1 GG und hinsichtlich einiger Einwendungen das Recht auf künstlerische Tätigkeit aus Art. 2<br />

Abs. 1 GG in Betracht. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich wegen Verletzung dieser Rechte<br />

besteht nicht. Die Entschädigungssanktion ist auf solche Rechtspositionen ausgerichtet und beschränkt,<br />

die dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstehen, weil die Planfeststellung das Eigentum<br />

als Grundlage für die Ausübung der gewerblichen, freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit<br />

und nicht diese Tätigkeiten als solche betrifft. (vgl.Kopp/Ramsauer a.a.O., § 74, Rn 133; BGH,<br />

III ZR 142/92; 27.05.1993; BGHZ 111, 349)

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