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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1045 von 1171<br />

nommen werden und 40,26 ha (0,96 %) dauerhaft beschränkt werden. Das heißt, 98,68 % der Betriebsfläche<br />

würden von dem Vorhaben nicht berührt.<br />

Mit der Geschäftsführung der (23) sei vereinbart worden, dass nach Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

die Auswirkungen durch Erarbeitung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.<br />

Anschließend soll eine Entschädigungsvereinbarung, in der auch die Überlassung des Besitzes<br />

an die Vorhabensträger geregelt werden soll, geschlossen werden.<br />

Für den Flächenentzug und die daraus resultierende Betriebsbeeinträchtigung steht der (23) dem<br />

Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist unter<br />

Zugrundelegung der Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft zu ermitteln.<br />

Sollte es weiterhin zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, müssten die für das Vorhaben<br />

erforderlichen Flächen im Enteignungsverfahren beschafft werden. Insoweit wird auf die Ausführungen<br />

im Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken“,<br />

ab Seite 970, verwiesen.<br />

Obgleich die (23) keine Einwendung erhoben hat, ist ihre Betroffenheit in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Eine Existenzgefährdung der (23) infolge des Flächenentzugs durch das Vorhaben wird von der<br />

Planfeststellungsbehörde nicht angenommen, da lediglich 1,32 % der Betriebsfläche betroffen ist.<br />

Damit ist die bereits oben zur (02) genannte „Bagatellgrenze“ von 4 % Flächenentzug nicht erreicht.<br />

Durch die Zusage der Träger des Vorhabens, zuletzt im Sachstandsbericht vom 31.07.2003, ein<br />

Gutachten zur Beeinträchtigung der (23) einzuholen und eine darauf basierende Entschädigungsvereinbarung<br />

anzustreben werden die Interessen der (23) aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

im größtmöglichen Umfang gewahrt. Das Interesse des Betriebes an der Erhaltung seiner gesamten<br />

Betriebsflächen muss hinter dem öffentlichen Interesse am Ausbau des Flughafens Berlin-<br />

Schönefeld zurücktreten.<br />

9) Betrieb (03)<br />

Die (03) hat im Anhörungsverfahren keine Einwendung erhoben. Seitens des Amtes für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung Luckau wurde den Trägern des Vorhabens mit Schreiben vom<br />

29.11.2001 mitgeteilt, dass die (03) vom Flughafenausbau betroffen sei.<br />

Gemäß der Planänderung Nr. 09 ist die ursprünglich geplante Vernässung der Löptener Fenne im<br />

Rahmen des Vorhabens nicht mehr vorgesehen. Die Flächen der (03) können daher auch aus Sicht<br />

des Amtes für Flurneuordnung Luckau laut Schreiben vom 03.09.2003 in ihrer gegenwärtigen Nutzung<br />

erhalten bleiben. <strong>Der</strong> Betrieb wird somit durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.<br />

10) Nebenerwerbslandwirt (20)<br />

Herr (20) hat im Anhörungsverfahren keine Einwendung erhoben. Seitens des Amtes für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung Luckau wurde mit Schreiben an die Träger des Vorhabens vom<br />

29.11.2001 mitgeteilt, dass der landwirtschaftliche Betrieb von Herrn (20) vom Flughafenausbau betroffen<br />

sei.

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