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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 176 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

37) <strong>Der</strong> Betreiber der Flugfeldbetankungsanlage hat zur Gewährleistung des sicheren Betriebs vor Inbetriebnahme<br />

ein Eigenüberwachungsprogramm aufzustellen und vom Sachverständigen bestätigen<br />

zu lassen. Anschließend ist es der oberen Wasserbehörde zu übergeben.<br />

38) Die Abfüllflächen zur Betankung der Flugzeuge einschließlich unvermeidbarer Fugen müssen dicht<br />

und beständig gegen Flugtreibstoff sowie die in diesen Bereichen zum Einsatz kommenden Flächen-<br />

und Flugzeugenteisungsmittel sein.<br />

39) Die Flächen sind aus einem flüssigkeitsdichten Beton (FD-Beton) herzustellen, der die Anforderungen<br />

an Beton B II nach DIN 1045 mit hohem Frosttaumittelwiderstand, insbesondere die Anforderungen<br />

an die Ausgangsstoffe, die Herstellung, die Verarbeitung und die Überwachung, erfüllt. <strong>Der</strong><br />

rechnerische Nachweis der Dichtheit ist nach Teil 1 der DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen“ zu führen. Die Flüssigkeitsundurchlässigkeit ist gemäß Technischer<br />

Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 132/1997 - Ausführung von Dichtflächen - für<br />

3 Monate zu gewährleisten. Die Nachweise sind gegenüber der oberen Wasserbehörde rechtzeitig<br />

vor Baubeginn zu führen. Die DAfStb-Richtlinie, Teile 2-6, ist zu beachten.<br />

40) Die Ableitflächen des Abfüllplatzes sind mit einem Gefälle von mindestens 1 % und einer Ebenheitstoleranz<br />

nach DIN 1802, Tabelle 3, Zeile 3 auszuführen.<br />

41) Die äußeren Begrenzungen der Abfüllanlagen einschließlich Fugen sind mineralölundurchlässig<br />

und -beständig auszuführen und haben den Austritt wassergefährdender Flüssigkeiten über den<br />

gesicherten Bereich hinaus unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen zuverlässig zu verhindern.<br />

42) Die ausreichende Bemessung der Abfüllplätze sowohl für die Betankung der Luftfahrzeuge aus<br />

Hydrantenanlagen als auch aus Flugfeldtankwagen ist im Zuge der Vorprüfung nachzuweisen.<br />

43) Die Fugen sind gemäß DAfStb-Richtlinie, Teil 3 auszuführen.<br />

44) Fugenbleche haben dabei der DAfStb-Richtlinie, Teil 2; Nr. 3.4 Abs. 1 und 3 zu entsprechen und<br />

müssen über den nach Bauregelliste A Teil 1 des Deutschen Instituts für Bautechnik geforderten<br />

Übereinstimmungsnachweis verfügen.<br />

45) Fugendichtstoffe und Fugenbänder müssen als Verwendbarkeitsnachweis über eine allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung und als Übereinstimmungsnachweis über ein Übereinstimmungszerfitikat<br />

durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle verfügen. Die in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen enthaltenen Bestimmungen für Entwurf, Ausführung, Nutzung und Wartung der Fugenabdichtungssysteme<br />

sind einzuhalten.<br />

46) Abdeckungen der Hydrantenventile sind niederschlagswasserundurchlässig auszuführen und<br />

flugkraftstoffundurchlässig und - beständig in die Abfüllflächen zu integrieren.<br />

47) Die Abfüllanlagen müssen ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten<br />

besitzen, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann<br />

(z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). Das erforderliche Rückhaltevermögen<br />

ist auf der Grundlage der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)<br />

131/1996 - Bestimmung des Rückhaltevermögens R 1 - für sämtliche möglichen Betankungsarten<br />

zu ermitteln.

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