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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1024 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

dient dem Landeanflug nach Instrumenten und besteht aus einem Landekurssender, einem Gleitwegsender,<br />

einem Voreinflug- und einem Haupteinflugzeichen (vgl. Übersichtslageplan I 5-3). Die Anlagen<br />

werden entsprechend der Planungswerte nach den Aufstellungsrichtlinien der DFS positioniert. Das<br />

Haupteinflugzeichen muss sich ca. 1.050 m vor der Landeschwelle auf der verlängerten Bahnachse<br />

befinden. Für den zuverlässigen Betrieb der ILS-Anlage ist es erforderlich Störungen von den Sendeanlagen<br />

fernzuhalten, deshalb sind die Schutzzonen um das Haupteinflugzeichen erforderlich.<br />

Die Versorgungsleitungen werden durch den Bau des Flughafens unterbrochen. Sie müssen zurückgebaut<br />

bzw. umverlegt werden. Die Trassierung über die Grundstücke des Einwenders ist technisch erforderlich<br />

(vgl. koordinierter Leitungsplan F 5.1-5A1). Die Trassenverläufe ergeben sich aus der kürzestmöglichen<br />

Anbindung des Flughafengeländes an die bestehenden Versorgungsnetze. <strong>Der</strong> Verlauf der<br />

Leitung wurde in Variantenuntersuchungen geprüft und optimiert (siehe C.II.16 „Leitungen und Anlagen“,<br />

ab Seite 876).<br />

Die Anlage von Wiesen- und Staudenfluren erfolgt auf den genannten Grundstücken, weil Beeinträchtigungen<br />

von Natur- und Umwelt durch die Leitungsumverlegungen, das Flughafengelände und durch<br />

Rodungen für die Hindernisfreiheit im Bauschutzbereich (§ 15 LuftVG) eingriffsnah ausgeglichen werden.<br />

Aus den äußerst knappen Angaben des Einwenders ist nicht ersichtlich, inwieweit die Inanspruchnahme<br />

der beiden Grundstücke geeignet ist, seine Existenz zu gefährden. Sollte eine Existenzgefährdung eintreten,<br />

würde gleichwohl das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen. Die Eigentümer<br />

und die Träger des Vorhabens müssten sich über die Entschädigung nicht nur für den Grundstücksverlust,<br />

sondern auch für den Verlust des Betriebes einigen. Wenn keine gütliche Einigung zustande<br />

kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1<br />

EntGBbg auch über den Verlust, den der Eigentümer in seiner Erwerbstätigkeit erleidet.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00926<br />

Eine der Miteigentümerinnen wendet sich dagegen, dass das Grundstück in Mahlow-Kienitzberge teilweise<br />

für das Flughafengelände erworben werden soll, teilweise aufgrund der Lage im Bauschutzbereich<br />

und der Verlärmung nicht mehr nutzbar sei. Sie fordert ein Ersatzgrundstück ohne die durch den<br />

Flughafen verursachten Nachteile.<br />

Das Grundstück Gemarkung Mahlow, Flur 19, Flurstück 214 (2.491 m² Ackerland, Freiflächen und Gebäude)<br />

ist mit 977 m² (= 39,2 %) zum Erwerb vorgesehen für die Errichtung des Haupteinflugzeichens<br />

am westlichen Ende der südlichen Start- und Landebahn. Das öffentliche Interesse an dem Ausbauvorhaben<br />

überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen an der Nutzung der Grundstücke. <strong>Der</strong> Standort<br />

des Haupteinflugzeichens, der in das hintere Ende des Grundstücks hineinragt, kann nicht verändert<br />

werden, da er sich zwingend aus der Bahnkonfiguration ergibt (vgl. Kapitel Tiefbau). Für die neue Start-<br />

und Landebahn wird ein komplettes Instrumentenlandesystem (ILS) neu errichtet. Die ILS-Anlage dient<br />

dem Landeanflug nach Instrumenten und besteht aus einem Landekurssender, einem Gleitwegsender,<br />

einem Voreinflug- und einem Haupteinflugzeichen (vgl. Übersichtslageplan I 5-3). Die Anlagen werden<br />

entsprechend der Planungswerte nach den Aufstellungsrichtlinien der DFS positioniert. Das Haupteinflugzeichen<br />

muss sich ca. 1.050 m vor der Landeschwelle auf der verlängerten Bahnachse befinden.<br />

Für den zuverlässigen Betrieb der ILS-Anlage ist es erforderlich Störungen von den Sendeanlagen<br />

fernzuhalten, deshalb sind die Schutzzonen um das Haupteinflugzeichen erforderlich.

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