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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 600 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Wirkungen des Fluglärms beziehen sich auf A-bewertete Schallpegel. Insofern würde eine Beurteilung<br />

der Wirkungen auf der Grundlage nicht A-bewerteter Schallpegel auch völlig neue Bewertungsmaßstäbe,<br />

d. h. insbesondere andere Immissionsgrenzwerte, erfordern.<br />

Von zahlreichen Einwender wurde vorgetragen, die lärmphysikalischen Gutachten seien mangelhaft, da<br />

aus den dargestellten Lärmkonturen nur unzureichend erkennbar sei, in welchem Umfang und welche<br />

einzelnen Grundstücke konkret durch Fluglärm betroffen sein werden. Dieser Einwand wird zurückgewiesen.<br />

Eine parzellenscharfe Darstellung der Lärmkonturen ist nicht erforderlich. Auch ohne eine solche<br />

parzellenscharfe Darstellung war es den durch die Geräuschimmissionen betroffenen Anwohnern<br />

möglich, das potentielle Ausmaß ihrer Belastung in geeigneter Weise zu erkennen. Darüber hinaus sind<br />

die Ergebnisse der durchgeführten Lärmberechnungen grundsätzlich geeignet, bei Auswahl einer entsprechenden<br />

Kartengrundlage eine parzellenscharfe Darstellung der Lärmkonturen zu ermöglichen, so<br />

dass in Streitfällen die Frage des Anspruchs auf passiven Schallschutz, Außenwohnbereichsentschädigung<br />

oder Übernahme des Grundstücks abschließend geklärt werden kann.<br />

Soweit eingewandt wurde, Platzrundenflüge würden zu unzumutbaren Belastungen oder erheblichen<br />

Belästigungen führen, ist festzustellen, dass aufgrund der von der Planfeststellungsbehörde verfügten<br />

Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms Platzrundenflüge zu besonders lärmsensiblen<br />

Zeiten wie der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen nur sehr eingeschränkt bzw. gar nicht zulässig<br />

sind.<br />

Von zahlreichen Einwendern wurde bemängelt, die beim Abfliegen von Warteverfahren verursachten<br />

Geräuschimmissionen seien in den Fluglärmberechnungen nicht ausgewiesen. Es wurde gefordert,<br />

Lufträume und Flugverfahren für Warteschleifen verbindlich festzulegen. Diese Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Die Festlegung von Flugverfahren, einschl. Warteverfahren, ist nicht Gegenstand dieses<br />

Planfeststellungsverfahrens. <strong>Der</strong>artige Verfahren werden durch das Luftfahrt-Bundesamt unmittelbar vor<br />

Inbetriebnahme des ausgebauten Flughafens durch Rechtsverordnung festgesetzt.<br />

Warteverfahren werden benötigt, wenn ein Flugzeug einen Flughafen, in der Regel bedingt durch sehr<br />

hohes Verkehrsaufkommen, nicht direkt anfliegen kann. Um den Flugbetrieb nicht durch das Warteverfahren<br />

zusätzlich zu behindern, werden Warteverfahren zumeist in einer Entfernung von mehr als 20<br />

Kilometern vom Flughafen etabliert. Die zukünftigen Warteverfahren werden sich somit deutlich außerhalb<br />

der Kontur des energieäquivalenten Dauerschallpegels Leq(3,Tag) von 55 dB(A) befinden. Darüber<br />

hinaus liegen selbst die minimalen Flughöhen für Warteverfahren so hoch, dass keine erheblichen Geräuschimmissionen<br />

in den unterhalb des Warteverfahrens gelegenen Gebieten zu erwarten sind.<br />

Einige Einwender haben die Befürchtung geäußert, dass der Rollverkehr auf den neu zu errichtenden<br />

Rollbahnen zu erheblichen zusätzlichen Geräuschimmissionen in der Umgebung des Flughafens führen<br />

werde. Ausweislich der lärmphysikalischen Gutachten wurden sowohl der Fluglärm als auch der Bodenlärm<br />

berechnet und berücksichtigt. Die Berechnungen zeigen, dass der Rollverkehr in der Umgebung<br />

des Flughafens nur zu einer unerheblichen Erhöhung der Geräuschimmissionen von bis zu 0,4 dB(A)<br />

am Tage und bis zu 0,5 dB(A) in der Nacht führt.<br />

Verschiedentlich wurde gefordert, sowohl über einzelnen Grundstücken als auch über bestimmten Siedlungsbereichen,<br />

Mindestflughöhen festzulegen. <strong>Der</strong>artige Forderungen werden zurückgewiesen. Die<br />

Mindestflughöhen sind im Luftrecht geregelt. Zum Zwecke des Landens und des Startens dürfen die<br />

Mindestflughöhen im erforderlichen Umfang unterschritten werden. Darüber hinaus ergeben sich die<br />

Flughöhen für Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, sowie für Luftfahrzeuge, die innerhalb<br />

einer Kontrollzone nach Sichtflugregeln fliegen, aus den jeweiligen Flugverkehrskontrollfreigaben<br />

der Flugsicherung.

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