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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 882 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Verbundnetz Gas AG (VNG) und der Ferngasleitung (FGL) 301 Tollkrug - Selchow DN 600 fallen aufgrund<br />

ihres Durchmessers von 600 mm in den Anwendungsbereich des § 11 a EnWG. Die Entscheidung<br />

über diese Erdgasleitungen hat im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1<br />

LuftVG i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg innerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens zu erfolgen,<br />

da ihre Umverlegungen durch das Vorhaben veranlasst sind. Das Gleiche gilt auch für die erforderliche<br />

Schutzrohrummantelung der Erdgasleitung Selchow - Kleinziethen DN 600 im Bereich der Bahnkreuzung.<br />

Die zunächst beantragte Umverlegung der FGL 214.01 Karlshof Waltersdorf DN 600 wurde im<br />

Laufe des Verfahrens im Rahmen der Planänderung Nr. 06 - Unterbrochene Straßen und Wege/Verbindungsweg<br />

zwischen der L 75 und der K 6163 - vom 29.08.2003 aufgegeben. Als Begründung<br />

dafür haben die Träger des Vorhabens mit Schreiben vom 10.12.2003 dargelegt, dass im Zuge der<br />

Leitungsänderungsmaßnahmen des Brandenburgischen Autobahnamtes (BABA) für die BAB 113n<br />

entsprechend dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für die BAB 113n, die Ausbauplanung für den Flughafen<br />

Berlin-Schönfeld berücksichtigt und eine abgestimmte Umverlegung durch das BABA bereits realisiert<br />

wurde.<br />

Die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zu unterirdischen Anlagen, wie z. B. Kabel und andere<br />

Rohrleitungen, der Abstände zu geplanten Hochspannungsfreileitungen und der Stärke der Erdüberdeckung<br />

entspricht in der geplanten Form den technischen Anforderungen. Durch die Auflage,<br />

dass die entsprechenden technischen Vorschriften bei der Realisierung der Planung zu beachten sind,<br />

wird sichergestellt, dass auch die Umsetzung der Planung dem Stand der Technik entspricht.<br />

Aus fachlichen Gründen ist die Ummantelung von Gasleitungen im Bereich der geplanten Bahnkreuzungen<br />

erforderlich.<br />

Es wurden in Stellungnahmen Bedenken wegen der Gasübernahmestation Waltersdorf geäußert. Zu<br />

der Station gehört ein Ausbläser als Sicherheitseinrichtung zum Entspannen des Erdgases aus den<br />

Leitungen und Anlagen. Beide liegen im Bereich der östlichen Anflugsektoren des Flughafens. Es wird<br />

befürchtet, dass ein Flugzeugabsturz im Bereich der Gasübernahmestation bzw. von Gashochdruckleitungen,<br />

die an der Flughafengrenze entlang geführt werden sollen, zur Gefährdung der Bevölkerung<br />

führen könne.<br />

Seitens eines Energieversorgers wurde problematisiert, dass die Ausblasvorgänge unter Berücksichtigung<br />

einer zukünftig höheren Flugfrequentierung ein Gefährdungspotenzial aus der sich bildenden Gas-<br />

Luft-Gemisch-Wolke darstellen könnten.<br />

Zur Frage der Gefährdung durch Gashochdruckleitungen und durch die Erdgasübernahmestation Waltersdorf<br />

in unmittelbarer Nähe des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld hat der TÜV Rheinland/Berlin-<br />

Brandenburg, beauftragt durch den Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg, ein Gutachten erstellt<br />

(Technischer Bericht Nr.: 620 - 130070 vom 04.10.2001). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass<br />

die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung der Ergasübernahmestation Waltersdorf durch einen Flugunfall<br />

bei 5 x 10 -7 pro Jahr liegt und die Auswirkungen örtlich eng begrenzt sind, eine Brandgefahr besteht<br />

in maximal 163 m Entfernung. Die Untersuchung der Frage einer Leitungsschädigung ergab, dass<br />

ein echter Bruch praktisch auszuschließen ist. Die Wahrscheinlichkeit für einen Bruch beträgt ca.<br />

7 x 10 -7 pro Jahr. Ebenso werden die Ausbildung eines Freistrahls und eine Explosion praktisch ausgeschlossen.<br />

Es wird in diesem Zusammenhang der Vermutung widersprochen, dass eine innerhalb der<br />

Gasleitung auftretende und fortschreitende Explosion möglich sei. Die Brandwirkung bei impulsfreiem<br />

Gasaustritt wird mit einer allgemeinen Brandgefahr im Umkreis von ca. 107 m um die Leitungsbruchstelle<br />

angegeben. Eine Gefährdung der Wohnbevölkerung verursacht durch Gasbrand oder Gasexplosion<br />

wird in dem Gutachten explizit ausgeschlossen.

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