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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 943 von 1171<br />

Einrichtungen der Gemeinden Schutzauflagen erforderlich werden, wird nach Maßgabe von § 9 Abs. 2<br />

LuftVG getroffen (siehe hierzu Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524).<br />

Die Fluglärmimmissionen wurden fehlerfrei ermittelt und beurteilt. Die DIN 18005 bezieht sich auf die<br />

städtebauliche Planung. Sie ist nicht verbindlich für die Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben,<br />

auch nicht von solchen, die einer Planfeststellung bedürfen. Die Norm DIN 18005 „Schallschutz im<br />

Städtebau“ kann allerdings bei einer Planfeststellung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung<br />

für die Bewertung der Betroffenheit einer Gemeinde in städtebaulicher Hinsicht haben. Im Beiblatt<br />

1 zu DIN 18005 Teil 1 sind als Zielvorstellung für den Schallschutz im Städtebau schalltechnische<br />

Werte für die städtebauliche Planung enthalten. „... Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert<br />

...“. Bei der Bauleitplanung hat die Gemeinde Vorbelastungen zu berücksichtigen, die ein<br />

Überschreiten der Werte rechtfertigen könnten. Außerhalb der Siedlungsbeschränkungszonen scheitert<br />

die Aufstellung von Bebauungsplänen für eine Wohnnutzung nicht daran, dass die Orientierungswerte<br />

der DIN 18005 überschritten werden. Sie können im Rahmen der Abwägung jedenfalls um bis zu<br />

5 dB(A) überschritten werden. Außerdem können bauliche Vorkehrungen zum Schallschutz festgesetzt<br />

werden. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass in der durch die Gebietsreform neu geschaffenen Gemeinde,<br />

zu der der Ortsteil Dahlewitz gehört, wegen des Flughafenausbaus und der dadurch zu erwartenden<br />

zusätzlichen Lärmbelastung keine die Eigenentwicklung gewährleistenden Wohngebiete mehr<br />

ausgewiesen werden könnten.<br />

21.2.3 Gemeinde Schulzendorf<br />

Stellungnahme der Gemeinde:<br />

Die Gemeinde verweist auf die Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinde durch das planfestzustellende<br />

Vorhaben. Die Gemeinde macht geltend, ihre rechtmäßig entstandene Gebiets- bzw. Siedlungsstruktur<br />

werde durch das geplante Vorhaben zu Unrecht und in einer Weise beeinträchtigt, die<br />

grundsätzlich der planerischen Gebietswidmung widerspreche.<br />

Folgende Planungen werden nach Auffassung der Gemeinde durch das Vorhaben beeinträchtigt:<br />

a) der rechtskräftige Flächennutzungsplan; er gilt nach Auffassung der Gemeinde als an die Ziele der<br />

Landesplanung angepasst (Überleitungsklausel LEP eV);<br />

b) der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Ortszentrum Dreieck“;<br />

c) Bereich „Eichberg“ nördlich der Ernst-Thälmann-Straße;<br />

d) der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Am Mittenwalder Weg“;<br />

e) der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Altdorf“.<br />

Die Bebauungspläne „Ritterschlag/Ritterfleck“ sowie „Waldsiedlung“ würden in den Antragsunterlagen<br />

als gewerbliche Baufläche bzw. Mischgebiet dargestellt, obwohl es sich jeweils um Wohnbauflächen<br />

handele.<br />

Die Gemeinde fordert eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens entsprechend § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz.

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