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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1051 von 1171<br />

der Standortvorteil verloren, der darin bestehe, dass 80 % der Geschäftskunden von Herrn (21) aus<br />

Berlin kämen.<br />

Herr (21) wendet weiter ein, dass er angrenzend an sein Grundstück 2 ha Weideland angepachtet<br />

habe, um das benötigte Futter für seine vier privat gehaltenen Pferde von April bis Oktober ohne<br />

Zukäufe zu gewinnen.<br />

Das Grundstück von Herrn (21), Gemarkung Diepensee, Flur 2, Flurstück 136/2 wird nach dem<br />

Grunderwerbsverzeichnis, Plan 9902.0 vollständig erworben. Herrn (21) wurde seitens der Träger<br />

des Vorhabens ein Angebot zur Unterzeichnung des Diepenseevertrags unterbreitet, dass bislang<br />

nicht angenommen wurde.<br />

Soweit sich der Einwender gegen die Umsiedlung aus Diepensee wendet, wird auf die Ausführungen<br />

unter im Abschnitt C.II.22.2.2 „Umsiedlung der Gemeinde Diepensee und von Teilen der Gemeinde<br />

Selchow“, ab Seite 967, verwiesen. Für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Regelung<br />

mit den Trägern des Vorhabens kommt, müssen die Grundstücke im Enteignungsverfahren<br />

beschafft werden. In einem solchen wäre Herr (21) grundsätzlich auch hinsichtlich „anderer Vermögensnachteile“<br />

im Zusammenhang mit seiner Grundstücksinanspruchnahme gemäß § 11 EntGBbg<br />

zu entschädigen. Dies betrifft insbesondere seine Erwerbstätigkeit als Vermieter und als Gesellschafter<br />

einer auf dem Grundstück belegenen Computerfirma.<br />

Für einen Kundenverlust infolge der Umsiedlung steht Hr. (21) kein Entschädigungsanspruch zu, da<br />

der Kundenstamm keine rechtlich geschützte Position darstellt. Insofern wird auf die Ausführungen<br />

in Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, verwiesen. Es<br />

ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass Hr. (21) für den Fall der Zustimmung zum Diepenseevertrag<br />

einen erheblichen Kundenverlust zu erwarten hat, der darauf beruht, dass die Nähe zu Berlin,<br />

aus dem 80 % seiner Kunden kämen, verloren gingen. Auch Deutsch Wusterhausen ist in keiner<br />

erheblich größeren Entfernung von Berlin belegen, so dass insbesondere unter dem Aspekt, dass<br />

es sich bei einem Computersystem für die Vermessung von Sätteln nicht um ein Produkt handelt,<br />

das üblicherweise in Wohnortnähe angeboten wird, davon auszugehen ist, dass ein ähnliches Kundenpotenzial<br />

auch in Deutsch Wusterhausen zu erreichen wäre.<br />

Die Behauptung, am geplanten Umsiedlungsort befinde sich ein Geschäftskonkurrent kann ebenfalls<br />

nicht zu einem Entschädigungsanspruch führen, da Art. 14 GG unter dem Recht am eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor Konkurrenz schützt (Jarass/Pieroth 7. Aufl. 2004,<br />

GG, Art. 14, Rn 19 unter Hinweis auf BVerwGE 65, 167/173).<br />

Nach seiner Einwendung betreibt Herr (21) keinen landwirtschaftlichen Betrieb auf den 2 ha angepachteten<br />

Weideland, vielmehr dient es der Futterbeschaffung für seine privat gehaltenen und soweit<br />

aus der Einwendung ersichtlich nicht gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Pferde. Die<br />

Tatsache, dass Herr (21) Pächter von 2 ha Weideland ist, ist im Rahmen des Enteignungsverfahrens<br />

für das entsprechende Weideland zu berücksichtigen, soweit ein entsprechender Anspruch<br />

besteht, wird in diesem Verfahren auch für den Pachtrechtsverlust entschädigt. Sofern es bezüglich<br />

des Pachtlandes zu einer Vereinbarung nach dem Diepenseevertrag zwischen den Trägern des<br />

Vorhabens und dem Eigentümer des von Hr. (21) angepachteten Grundstücks gekommen ist, die<br />

die Rechte von Hr. (21) als Pächter nicht berücksichtigt, ist Herr (21) darauf zu verweisen, ggf. zivilrechtliche<br />

Ansprüche aus dem Pachtvertrag gegen den Verpächter geltend zu machen. Ansprüche<br />

aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht gegeben.

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